Donnerstag, 19. Juni 2025

Impfung und Long-Covid

von Helmut

 

Da hat einer in facebook einen Aufruf gestartet, dass sich 10 Personen melden sollen, die als Ungeimpfte Long Covid gehabt haben. Klar hat er keine Chance. Ich hab ihm geraten, mal Lotto zu spielen, ob er dann einen 6er mit Zusatzzahl bekommt. Da sind die Chancen höher.

Eine etwas umfangreichere Darstellung des vom Poster angesprochenen Themas:

Hier hat jemand im dritten Jahr der Plandemie an das RKI eine Anfrage gestellt, mit ähnlichem Inhalt:

Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Übersicht der in Deutschland erfassten Long Covid Patienten (Anzahl bis heute erfasster Fälle), prozentual aufgeteilt nach Covid-Impfstatus (geimpft / ungeimpft). Bei den geimpften Long Covid Patienten bitte auch die anteiligen Prozentsätze angeben für Grund-immunisiert und geboostert. Entsprechen diese Prozentanteile den geimpften/geboosterten Anteilen in der Bevölkerung?

Die umfassende Antwort des RKI:

Sehr geehrte…..

wir kommen auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 04.05.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0052, zurück und teilen Ihnen hierzu das Folgende mit:

Hinsichtlich des Veröffentlichungsortes können wir Ihnen mitteilen, dass die Daten werden auf der Homepage des Robert Koch-Instituts (RKI) veröffentlicht werden.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung liegen dem RKI keine amtlichen Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch nach dem IFG sich nur auf tatsächlich vorhandene amtliche Informationen i.S.v. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG bezieht, nicht jedoch auf zukünftige. Ein Anspruch auf Zusendung zukünftig vorhandener Auswertungen im Zeitpunkt ihres Entstehens besteht daher nicht.

Auch im Übrigen ist Ihr Antrag abzulehnen, da er insoweit nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen gerichtet ist. Nach den Vorschriften des IFG besteht lediglich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, nicht aber auf die Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen. Insbesondere enthält das IFG keinen Anspruch auf Begründungen, Erklärungen oder Stellungnahmen.

Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.

Mit freundlichen Grüßen

……

Meine abschließende Bemerkung dazu:

Es wäre viel leichter fürs RKI gewesen, einfach zu sagen: „Das wissen wir nicht.“ Denn: Das gibt es nicht, dürfen sie nicht sagen, denn sie sind ja dem Ministerium untergeordnet und deshalb weisungsgebunden.

 

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