Die Wahl wurde aufgehoben, weil es potentiell möglich war bei der AUSZÄHLUNG von Wahlkarten zu manipulieren. Wobei die Auszählung vom Verfahren her noch der relativ sichere Teil war. Es gab ja sehr wohl zahlreiche Vorschriften, wie, wo, wann und von wem die Wahlkarten auszuzählen gewesen wären.Die IDENTIFIKATION bei der Beantragung und die STIMMABGABE selbst auf der Wahlkarte sind dagegen verfahrensmäßig rechtswidrig, weil hier genau die Wahlprinzipien des freien, geheimen und persönlichen Wahlrechts SYSTEMIMMANENT verletzt werden! Die Richter und Journalisten waren "erschüttert" über die Zustände bei der Auszählung der Wahlkarten. Wie erschüttert müssten sie erst über die Vorgänge in vielen Altenheimen, Moscheevereinen und Caritas-Organisationen sein.Es ist ungefähr so, als würde man bei der Urnenwahl auf die Wahlkabinen und auf die Kuverts verzichten, und die Identifikation des Wählers per Unterschrift vornehmen und nicht per Vorlage eines Lichtbildausweises. So etwas wäre undenkbar, und würde bei jeder internationalen Wahlbeobachtung in einer Bananenrepublik beanstandet werden.Das Ergebnis an der Urne war 52:48 für Hofer, und 62:38 für Vdb bei der Briefwahl. Ein Unterschied von 28 PROZENTPUNKTEN!!!! So etwas ist in modernen Demokratien unmöglich. Die abgegebenen Briefwahlstimmen im 2. WG erhöhten sich gegenüber dem 1. WG um 40% (+216839 Stimmen), wohingegen sich die Urnenwahlstimmen gegenüber dem 1. WG nur um 1% (+48382 Stimmen) erhöhten!!!!Hier wurde glasklar gestohlen, gelogen und betrogen!Das zeigen die Zahlen, und an erwiesenen Skandalen und Manipulationen per Briefwahl herrschte in der Vergangenheit kein Mangel. Vermutlich wurde jede Wahl in Österreich in den letzten Jahrzehnten um 1-2% verfälscht, was in Wahrheit ein bodenloser Skandal ist, und die Republik erbeben lassen sollte. Es gab in der Vergangenheit genug entscheidende Ergebnisse in Wahlausgängen, die weitaus knapper waren.
Freitag, 8. Juli 2016
Nachklänge zur Wahlaufhebung
... auf "Unterberger". Hierzu schreibt Kommentarposter "Patriot" völlig zurecht:
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