... titelt die »Neue Zürcher Zeitung« heute über die US-Querelen nach dem Freispruch Zimmermans (um das so richtig genießen zu können, muß man sich die Schlagzeile in schwyzerdütschem Akzent vorlesen). Abgesehen von der unbeabsichtigten Humoristik hat die Schlagzeile natürlich völlig recht (im Gegensatz zum Artikel, der, sorry to say, wenigstens teilweise ziemlicher Schrott ist): ein Gerichtsurteil in einer Frage, ob Notwehr vorlag oder nicht, kann nicht deshalb, weil es einem nicht paßt, einfach mit Demonstrationen plattgemacht werden. Und was denken sich angebliche »Bürgerrechtler« eigentlich dabei, wenn sie Sachen wie folgende äußern:
Die NZZ fügt, Gott sei Dank, Rev. Al Sharptons scharfen Tönen noch einen begütigenden Schußsatz hinzu:
All dies erklärt die Aufforderung vieler schwarzer Bürgerrechtler an die Bundesregierung, den Prozess gegen Zimmerman zu überprüfen und ein neues Verfahren zu eröffnen. Dieser kann wegen der gleichen Vorwürfe nicht ein zweites Mal belangt werden. Man müsste ihn wegen Verstössen gegen übergeordnete Rechte anklagen. Der Bürgerrechtler Al Sharpton sagte, Trayvon Martins Recht, nach Hause zu gehen, sei verletzt worden.Aha. Das Menschenrecht, nach Hause zu gehen wurde verletzt. Deshalb: Bundeszuständigkeit und neuer Prozeß! Und wenn der auch nicht die gewünschte Verurteilung bringt, dann klagen wir Zimmerman selbstmurmelnd nicht wegen Mordes oder Totschlags oder Heimwegsverhinderung, sondern zur Abwechslung halt wegen Verletzung von Trayvon Martins Recht auf unperforierten Blutkreislauf an. Und irgendwann schnallen die blöden Geschworenen schon, wie sie gefälligst zu entscheiden haben ...
Die NZZ fügt, Gott sei Dank, Rev. Al Sharptons scharfen Tönen noch einen begütigenden Schußsatz hinzu:
Laut Anwälten ist ein solches aus Washington betriebenes neues Verfahren möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich.Es besteht also vielleicht doch noch Hoffnung, daß sich jene Supermacht, die nach Gusto und Laune im Ausland Menschen durch Drohnen ermorden läßt, ohne Kriegserklärungen fremde Staaten überfällt und/oder mit Bombenteppichen plattwalzt, weltweit — egal ob nun private, kommerzielle oder staatliche — vertrauliche Daten ausspioniert, speichert und auswertet, nicht auch noch auf der juristischen Front als totales Willkürregime selbst entlarvt. Sicher sein kann man sich freilich nicht ...
7 Kommentare:
Wie sollen sich die USA denn gegen Bedrohungen aus anderen Ländern verteidigen, wenn diese den USA entweder feindlich gesinnt sind oder keine funktionieren Justizinfrastruktur haben?
Wer sich trotz Haftbefehl und offizieller Fahndung als Mitglied einer paramilitärischen Organisation in einem solchen Gebiet versteckt, wie soll mit dem umgegangen werden? Ist eine militärische Gegenmaßnahme tatsächlich mit Willkür- und Unterdrückungsmaßnahmen im eigenen Land gleichzusetzen?
Rechtsstaatlichkeit kann sich grundsätzlich nur nach Innen richten, da nur hier die Möglichkeit zum Aufbau der entsprechenden Strukturen der rechtsprechenden Gewalt und der Justiz allgemein garantiert werden kann. Äußere Sicherheit ist die Angelegenheit der Exekutive.
Ich würde gerne eine richtige Antwort auf die Frage lesen, keine zynische Polemik.
Ergänzend möchte ich noch hinzufügen:
Die Einteilung in äußere und innere Sicherheit ist nicht neu. Diese dogmatische Trennung ist sehr als, und geht bis auf grundlegende Vordenker der Gewaltenteilung zurück.
"Es gibt in jedem Staat drei Arten von Vollmacht: die legislative Befugnis, die exekutive Befugnis in Sachen, die vom Völkerrecht abhängen, und die exekutive Befugnis in Sachen, die vom Zivilrecht abhängen.
Auf Grund der ersteren schafft der Herrscher oder Magistrat Gesetze auf Zeit oder für die Dauer, ändert geltende Gesetze oder schafft sie ab. Auf Grund der zweiten stiftet er Frieden oder Krieg, sendet oder empfängt Botschaften, stellt die Sicherheit her, sorgt gegen Einfälle vor. Auf Grund der dritten bestraft er Verbrechen oder sitzt zu Gericht über die Streitfälle der Einzelpersonen. Diese letztere soll richterliche Befugnis heiflen, und die andere schlechtweg exekutive Befugnis des Staates."
- http://agiw.fak1.tu-berlin.de/Auditorium/ModIdATr/SOKap4/CMontesq.htm
Die Exekutive richtet sich mit ihrer Machtbefugnis also in erster Linie nach außen, die Judikative richtet sich mit ihren Aufgaben und Machtbefugnissen nach innen.
Allerdings hilft die Exekutive der Judikative bei der Rechtsdurchsetzung im inneren. Aber es bestehen Klagemöglichkeiten und Möglichkeiten für Einsprüche gegen solche nach innen gerichteten Handlungen der Exekutive und die Judikative kann hier die Exekutive zurück pfeifen und anweisen, ihrer Rechtsauslegung zu folgen.
Die exekutive Befugnis lässt sich daher auch wie folgt auffassen:
"But because the laws, that are at once, and in a short time made, have a constant and lasting force, and need a perpetual execution, or an attendance thereunto; therefore it is necessary there should be a power always in being, which should see to the execution of the laws that are made, and remain in force. And thus the legislative and executive power come often to be separated.
145. There is another power in every common-wealth, which one may call natural, because it is that which answers to the power every man naturally had before he entered into society: for though in a common-wealth the members of it are distinct persons still in reference to one another, and as such as governed by the laws of the society; yet in reference to the rest of mankind, they make one body, which is, as every member of it before was, still in the state of nature with the rest of mankind. Hence it is, that the controversies that happen between any man of the society with those that are out of it, are managed by the public; and an injury done to a member of their body, engages the whole in the reparation of it. So that under this consideration, the whole community is one body in the state of nature, in respect of all other states or persons out of its community.
This therefore contains the power of war and peace, leagues and alliances, and all the transactions, with all persons and communities without the common-wealth, and may be called federative, if any one pleases. So the thing be understood, I am indifferent as to the name.
147. These two powers, executive and federative, though they be really distinct in themselves, yet one comprehending the execution of the municipal laws of the society within its self, upon all that are parts of it; the other the management of the security and interest of the public without, with all those that it may receive benefit or damage from, yet they are always almost united. And though this federative power in the well or ill management of it be of great moment to the common-wealth, yet it is much less capable to be directed by antecedent, standing, positive laws, than the executive; and so must necessarily be left to the prudence and wisdom of those, whose hands it is in, to be managed for the public good: for the laws that concern subjects one amongst another, being to direct their actions, may well enough precede them. But what is to be done in reference to foreigners, depending much upon their actions, and the variation of designs and interests, must be left in great part to the prudence of those, who have this power committed to them, to be managed by the best of their skill, for the advantage of the common-wealth."
- http://en.wikisource.org/wiki/Two_Treatises_of_Government/The_Second_Treatise_of_Government:_An_Essay_Concerning_the_True_Origin,_Extent,_and_End_of_Civil_Government#Chap._XII._Of_the_Legislative.2C_Executive.2C_and_Federative_Power_of_the_Common-wealth.
Locke hatte noch nicht zwischen Exekutive und Judikative unterschieden, dies kam erst durch Montesqieu hinzu.
Aber er hat auf etwas anders, wichtiges aufmerksam gemacht (was auch bei Montesqieu Spuren hinterlassen hat, siehe unten): Die Exekutive lässt sich eigentlich in zwei Unterbefugnisse aufteilen, die sehr verschieden sind: Die Unterstützung und Durchsetzung der Rechtsauslegung im inneren (wobei die Auslegung, Tatsachenfeststellung und Straffestsetzungen im Einzelfall bei Montesqieu dann noch einmal auf eine weitere Gewalt, die Judikative, delegiert wurde) auf der einen Seite und die Verteidigung und Gewaltausübung nach außen. Letztere richtete sich gegen Personen, die sich gegenüber dem konstitutionellen Gemeinwesen im Verhältnis des Naturzustandes befinden.
Das trifft nicht auf Bürger im eigenen Land zu. Das trifft nicht auf Bürger außerhalb des eigenen Landes zu, außer sie schließen sich fremden Mächten an.
Wichtig für die Kontrolle der Exekutive ist ihre Machteinschränkung im inneren, also denen gegenüber, die sie schützen soll. Außerdem sollen die eigenen Bürger die Exekutive überwachen können.
@Techniknoergler:
Danke für Ihre anregenden Fragen, Ich werde in einigen Tagen (derzeit mangelt es mir etwas an Zeit!) in Form eines Artikels darauf zurückkommen.
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