In Unterbergers Tagebuch hat Dr. Gudrun Kugler unter dem Titel »Unsere Freiheit ist in Gefahr« einen exzellenten Gastkommentar verfaßt, den man am besten allen Politruks unserer Lande zusenden sollte — wäre es nicht pure Papierverschwendung, denn die wollen es einfach nicht wahrhaben ...
Mit viel Unmut musste Sozialminister Rudolf Hundstorfer kürzlich den Vorschlag für eine Gleichbehandlungsgesetzesnovelle zurückziehen, die das Verbot von unterschiedlicher Behandlung aufgrund von „Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung“ auf die Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen inklusive Wohnraum ausgedehnt hätte.
Obwohl bereits Anfang 2011 vom Parlament in dieser Form abgelehnt, hatte der SPÖ-Minister die gleichen Inhalte demselben Parlament innerhalb derselben Legislaturperiode im Sommer dieses Jahres ein zweites Mal vorgelegt. Dass Parteigenossen den Gesetzesentwurf bejubelten, erstaunt nicht. Nur die Zustimmung des Präsidenten der österreichischen Wirtschaftskammer, Dr. Christoph Leitl, bleibt unverständlich.
Druck von Seiten betroffener Unternehmer und der Zivilgesellschaft mit Unterstützung liberaler Kräfte innerhalb der ÖVP brachten den Gesetzesvorschlag schlussendlich zu Fall. Damit ist dieses Thema in Österreich vorerst vom Tisch. Aber genau dasselbe Gesetz liegt als Richtlinie in Brüssel seit 2008 auf Eis. Dort wartet es (anscheinend ohne substantiellen Widerspruch Österreichs) auf einen Regierungswechsel in Deutschland, wo man sich derzeit nicht mit einer derartigen Freiheitsbeschneidung abfinden kann.
Die ersten vier bereits verbindlichen EU-Gleichbehandlungsrichtlinien sehen für die Privatwirtschaft „nur“ das Verbot der Diskriminierung im Bereich der Anstellung vor. Dies ist auch in Österreich geltendes Recht. Die 5. Gleichbehandlungsrichtlinie findet aus guten Gründen keine ausreichende Zustimmung: Die Ausdehnung des Diskriminierungsverbotes auf Güter und Dienstleistungen aus der Privatwirtschaft hätte dramatische Auswirkungen. Es ist an der Zeit für Österreich, die Unterstützung der so genannten fünften EU-Gleichbehandlungsrichtlinie zurückzuziehen.
Diskutiert wird das Verbot der unterschiedlichen Behandlung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung in der Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistung aus der Privatwirtschaft:
- Unter diesem Gesetz müsste zum Beispiel ein jüdischer Hotelbesitzer seine Versammlungsräume gegen seinen Willen einer muslimischen Vereinigung vermieten.
- Ein Homosexueller dürfte sein Mietshaus nicht nur an Homosexuelle vermieten und ein privates Schienenverkehrsunternehmen seine Rabatte nicht jüngeren Menschen vorenthalten.
- Eine katholische Partnervermittlungsagentur, die sich auf das Zusammenführen von Menschen des gleichen Glaubensbekenntnisses spezialisiert hat, müsste Andersgläubige aufnehmen.
- Eine einst vor den osteuropäischen Kommunisten geflohene Familie müsste ihre Wohnung an einen KPÖ-Funktionär vermieten.
- Ein Paar, dessen Tochter durch eine radikale Sekte völlig entfremdet worden ist und welches daher nichts mit einem Angehörigen dieser Sekte als Mieter oder Mitarbeiter zu tun haben will, dürfte diese Sekte als Mieter ihres Hauses nicht ablehnen.
Oder wie schon Madison einst sagte: »I believe there are more instances of the abridgment of the freedom of the people by gradual and silent encroachments of those in power than by violent and sudden usurpations.«Warum sollten ein Graphiker, eine Photographin, ein Tortenbäcker sich für eine Verpartnerungsfeier nicht anheuern lassen wollen? Nicht weil sie die Beteiligten per se als Menschen ablehnen. Sondern weil sie an dieser Feier aus Religions- und Gewissensgründen nicht mitwirken wollen. Jean-Jacques Rousseau schreibt: „Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern, dass er nicht tun muss, was er nicht will.“
- Ein evangelikaler Graphiker müsste die explizit gehaltene Einladung zu einer schwulen Verpartnerung gestalten, die christliche Photographin dort Fotos schießen, der Tortenbäcker eine dafür gestaltete Torte bringen, usw.
Legitim wäre eine unterschiedliche Behandlung eines Mitglieds einer privilegierten Gruppe (z.B. auf Grund von Religion, Weltanschauung oder sexueller Orientierung) nach der fünften Gleichbehandlungsrichtlinie nur dann, wenn ein Richter diese für „angemessen und erforderlich“ hielte: Die Folge davon wäre richterlich regulierte unternehmerische Freiheit, also aufwendige Verfahren und Rechtsunsicherheit für Unternehmen.
Eines ist klar: Hinter dem Wort „Diskriminierungsschutz“ verbergen sich in Wahrheit Privilegien für ein paar wenige. Wieso gerade diese? Weil sie die stärkste Lobby haben? Einige scheinen also doch gleicher zu sein. (Hier weiterlesen)
1 Kommentar:
Es gibt auch kein Recht auf Nahrung und kein Recht auf Arbeit sowie kein Recht auf ewige Glückseligkeit..
Niemand kann dieses Recht spenden und erfüllen. Es gibt niemanden der die Macht hat: "Du hast ein Recht auf Arbeit, also hier haste Arbeit".
Ausser Gott.
Im Moment werden aber die Arbeitenden Menschen mit Zwangssteuern gezwungen anderen Menschen Arbeit zu finanzieren...
Und wer das ungerecht findet zu arbeiten damit jemand anderes arbeiten kann - oder auch nicht - der ist Ungerecht.
Sklaverei ist das!
templarii
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