von Fragolin
Es lebe die AfD! Ehrlich! Was die mit ihrer bloßen Existenz
schaffen, ist schon ein Wahnsinn. Es werden Präzendenzfälle
geschaffen, und die Linksfront in ihrem Furor merkt noch nicht
einmal, wie sie sich mit ihren eigenen Argumenten das Wasser
abgraben. Selbst der anfängliche Jubel über das NetzDG des
ultralinken Pitbull Maas ist inzwischen saurem Aufstoßen gewichen,
weil jetzt linksextreme Hetze und linksradikale Gewaltaufrufe ebenso
von Fratzenbuch und Zwitscherbude gelöscht werden wie immer mehr
migrations- und merkelablehnende Kommentare. Doch lernt die
linksextreme Front irgendwas? Bis jetzt nicht.
Und so durfte ich gestern einen Kommentar von Herrn Prantl in seiner
legendären Alpenpravda konsumieren, der mir wirklich einen schönen
Abend bescherte. Denn er hat Recht. Absolut sogar. Jedes seiner Worte
zur Begründung, warum man AfD-Mitglieder offen diskriminieren und
aus Vereinen aussperren darf, ist absolut wahr. Man
lese und staune:
„Darf
ein Fußballverein Aufnahmeanträge ablehnen? Die juristische Antwort
ist klar: Er darf. Bei der Aufnahme in den Verein handelt es sich um
einen Vertrag, einen Eintrittsvertrag - und der Verein ist nicht
verpflichtet, jeden Bewerber zu nehmen. Es gilt die Vertragsfreiheit.
Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verein dem Antrag
zustimmt. Das ist keine Diskriminierung, das ist Recht: Ein Verein
kann sich aussuchen, wen er zum Mitglied haben will. Eine Pflicht zur
Aufnahme ergibt sich nur, wenn dies in der Satzung ausdrücklich
geregelt ist. Ansonsten kann der Verein nicht gezwungen werden,
Querulanten, Problembären oder sonst ihm missliebige Personen
aufzunehmen. Ausnahmen kann es dann geben, wenn der Verein
Monopolstellung hat, und der Bewerber (zum Beispiel, weil er aktiver
Sportler ist) auf ihn angewiesen ist, um bei Wettkämpfen antreten zu
können. Dann wäre Ablehnung rechtsmissbräuchlich. Das ist nicht
die Konstellation bei den derzeitigen Streitigkeiten.“
Es genügt ja, Sympathisant zu sein. Man muss nicht aktiv sein,
allein einem anderen Verein anzugehören oder nur ihn für wählbar
zu halten, in dessen Reihen und an dessen Rändern es zu inhumanen
Unappetitlichkeiten kommt, reicht aus.
Gut so.
Denn jetzt kommen wir nochmal auf den Punkt zurück, ob ich als
Unternehmer eine Bekopftuchte oder einen Fusselbart ablehnen darf,
weil sie oder er sich zu einer als Religion verkleideten Ideologie
bekennt, die sich nicht nur auf ein Buch beruft, dessen
hauptsächlicher Inhalt aggressive Eroberung und Vernichtung der
Ungläubigen ist, sondern derer aktiver fundamentaler Rand für den
Hauptanteil an zigtausenden Terrortoten in den letzten Jahren
Verantwortung trägt. Sympathie zu diesem Verein ist mit den hohen
humanistischen Standards in meinem Unternehmen leider nicht
vereinbar, deshalb muss ich offensichtlich bekennende Muslime leider
außen vor lassen, kaufe nur bei Lieferanten die keine Muslime
beschäftigen und verkaufe auch nicht an muslimische Kunden.
Und wenn ich das samt dem Hinweis auf den solches begründenden
Kommentar eines Herrn Prantl auf die website meines Unternemehnes
stelle und das anonym der Kahane-Stasi melde, bin ich mal gespannt,
was der Herr Prantl daraus macht. Ob er das genauso verteidigt, wie
er müsste, wenn er objektiv wäre.
Gut, ich weiß, die Worte „Prantl“ und „objektiv“ in einen
Satz zu häkeln erfordert eine speziell gekrümmte Nadel aus rotem
Weichgummi, aber ich lasse das jetzt mal so stehen.
Dafür nehme ich mir mal den Anfang von seinem oben zitierten Absatz
vor und formuliere ein bisschen um:
„Darf
ein Unternehmen Bewerbungen ablehnen? Die juristische Antwort ist
klar: Es darf. Bei der Aufnahme in ein Unternehmen handelt es sich um
einen Vertrag, einen Beschäftigungsvertrag - und das Unternehmen ist
nicht verpflichtet, jeden Bewerber zu nehmen. Es gilt die
Vertragsfreiheit. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn das
Unternehmen der Bewerbung zustimmt. Das ist keine Diskriminierung,
das ist Recht: Ein Unternehmen kann sich aussuchen, wen es zum
Mitarbeiter haben will. Eine Pflicht zur Aufnahme ergibt sich nur,
wenn das Unternehmen ein Staatsunternehmen oder eine Behörde ist,
das bzw. die dem Diskriminierungsverbot des GG Art.3(3) folgen muss.
Ansonsten kann das Unternehmen nicht gezwungen werden, Querulanten,
Problembären oder sonst ihm missliebige Personen aufzunehmen.“
Passt schon. Haben Ultralinke langsam begriffen, wie das bürgerliche
Privatrecht funktioniert? Weil sie es rein zufällig mal für sich
entdeckt haben, es ihnen nützlich scheint? Na dann, bitte, mir soll
es recht sein, dass mich solche Linksfanatiker endlich verstehen,
wenn ich ihnen das Vertragsrecht zitiere, zur Not mit Hinweis auf
einen ihrer Schreibknilche, der das schon mal auch für Linke
verständliche Weise formuliert hat.
Seine penible Aufzählung des Grundgesetzes, das übrigens für
Vereine ebenso irrelevant ist wie für Privatunternehmen, denn das GG
nimmt den Staat gegenüber dem Bürger an die Kandare und nicht
umgekehrt, also garantiert dem Bürger seine Rechte gegenüber dem
Staat und begründet nicht Forderungen des Staates an den Bürger,
hat eine kleine Lückenpressenlücke: die politische Anschauung. Der
Artikel 3 Absatz 3 des GG ist da recht eindeutig:
„Niemand
darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.“
Wie gesagt, das GG ist der Schutzschild des Bürgers gegen den Staat,
das gilt also nicht für private Vereine, aber eben auch nicht für
dem Privatrecht unterstehende Privatunternehmen.
Der Herr Prantl hat ja schon korrekt auf das Vertragsrecht verwiesen.
Danke für diese Klarstellung, Herr Prantl!
Ich gehe jetzt mal das Muselverbot für meine Firma online stellen.
Und linke Querulanten werden sowieso beim ersten Mucks gefeuert.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen