... bei der Feststellung einer verbotenen Entäußerung der Haushaltsautonomie nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des Gesetzgebers setzen.«
Diesen schönen Satz der Bundesverfassungsrichter muß man langsam auf der Zunge zergehen lassen, um seinen geschmeidigen Wohlschmack so richtig auskosten zu können. Es wären keine Juristen (oder wenigestens keine Staatskarriere machenden), könnten sie nicht Weiß in Schwarz verwandeln und umgekehrt, wofern es die Machthaber so wollen. Denn, wie wir seit Genosse Lenin wissen, Verfassungsfragen sind Machtfragen. Rotbemützte und -bemäntelte Damen und Herren — oder sollte mann nicht doch besser »Männer und Frauen« schreiben? Denn trotz ganz unfraglicher Dämlichkeit ist es mit der Herrlichkeit dieses Gremiums nicht weit her — dienen dann als verbale Behübscher des alternativlos Notwendigen, weil machtvoll Abgenötigten. Doch weiter in der klassizistisch-verzopften Poesie des höchstgerichtilichen Entscheidungstextes:
Vor einigen Jahren entschied ein anderes Höchstgericht, nämlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, hinsichtlich eines Politikers, nämlich eines österreichischen Landeshauptmanns »Jörg H.«, daß es aus Gründen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zulässig sein muß, einen Politiker als »Trottel« zu bezeichnen. Ich habe von dieser Erlaubnis bisweilen (wenn auch nicht in Bezug auf Jörg H.) und freudig Gebrauch gemacht. Darf ich an selbigen Hohen Menschenrechtsgerichtshof submissest das Ersuchen herantragen, judizieren zu wollen, daß für BundesverfassungsrichterInnen die Titulierung als »AnalakrobatIn« (gegebenenfalls auch in umgangssprachlicher Übersetzung) zulässig sei.
Bütttöö ... !!!
Diesen schönen Satz der Bundesverfassungsrichter muß man langsam auf der Zunge zergehen lassen, um seinen geschmeidigen Wohlschmack so richtig auskosten zu können. Es wären keine Juristen (oder wenigestens keine Staatskarriere machenden), könnten sie nicht Weiß in Schwarz verwandeln und umgekehrt, wofern es die Machthaber so wollen. Denn, wie wir seit Genosse Lenin wissen, Verfassungsfragen sind Machtfragen. Rotbemützte und -bemäntelte Damen und Herren — oder sollte mann nicht doch besser »Männer und Frauen« schreiben? Denn trotz ganz unfraglicher Dämlichkeit ist es mit der Herrlichkeit dieses Gremiums nicht weit her — dienen dann als verbale Behübscher des alternativlos Notwendigen, weil machtvoll Abgenötigten. Doch weiter in der klassizistisch-verzopften Poesie des höchstgerichtilichen Entscheidungstextes:
Die Beurteilung des Gesetzgebers, dass die Gewährleistungsermächtigungen in Höhe von insgesamt rund 170 Milliarden Euro für den Bundeshalt tragbar seien, überschreitet nicht seinen Einschätzungsspielraum und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Bei budgetierten Gesamtausgaben im Bundeshaushalt 2011 i.H.v. 305,8 Milliarden Euro ist also eine Petitesse von »rund 170 Milliarden Euro«, welche so ziemlich exakt dem gesamten Bundeshaushalt ohne die Position »Arbeit und Soziales« entspricht, kaum der Rede wert und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vor einigen Jahren entschied ein anderes Höchstgericht, nämlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, hinsichtlich eines Politikers, nämlich eines österreichischen Landeshauptmanns »Jörg H.«, daß es aus Gründen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zulässig sein muß, einen Politiker als »Trottel« zu bezeichnen. Ich habe von dieser Erlaubnis bisweilen (wenn auch nicht in Bezug auf Jörg H.) und freudig Gebrauch gemacht. Darf ich an selbigen Hohen Menschenrechtsgerichtshof submissest das Ersuchen herantragen, judizieren zu wollen, daß für BundesverfassungsrichterInnen die Titulierung als »AnalakrobatIn« (gegebenenfalls auch in umgangssprachlicher Übersetzung) zulässig sei.
Bütttöö ... !!!
2 Kommentare:
verlinkt! www.politplatschquatsch.com
Nicht nur Trottel.
Auch Charakterschwein ist erlaubt.
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