Andreas Tögel weiß auf eigentümlich frei von einem ermutigenden Beispiel zu berichten, daß ein Bürger sich nicht an den links-gutmenschlichen Schmus à la »nur ja keine Eskalation der Situation heraufbeschwören, denn der Verbrecher gewinnt ja am Ende doch immer…« gehalten hat, sondern einen (vermutlich aus den schönen Land Rumänien, das seit einigen Jahren die EU kriminalkulturell bereichert, stammenden) Räuber durch einen Schuß an der Ausführung des Raubes hinderte und dieser nach Verlassen des Geschäfts am Gehsteig verstarb.
Da es sich bei der Waffe des Räubers nur um eine täuschend echt aussehende Attrappe handelte liegt demnach — streng juristisch gesehen — nicht rechtfertigende »Notwehr«, sondern bloß schuldbefreiende »Putativ-Notwehr« vor. Denn es war dem Trafikanten (so werden in Österreich die Besitzer von Tabakläden genannt) doch wohl wirklich nicht zumutbar, den Räuber zuerst um die Abgabe eines Probeschusses zu ersuchen.
Dessen ungeachtet brach in den Systemmedien sofort die übliche Suada los: es ging doch »nur um Geld«, und ob das alles nicht schonender, menschenfreundlicher, netter hätte geregelt werden können. Geschenkt!
Tögel hat völlig recht, wenn er abschließend schreibt:
Da der (mutmaßliche) Rumäne bislang nicht identifiziert werden konnte (der bei ihm gefundene rumänische Personalausweis war nicht der seine), steht zu hoffen, daß dem unerschrockenen Trafikanten seitens der Hinterbliebenen keine Schadenersatzklage angehängt wird. Berhard Goetz wurde bekanntlich trotz seines Freispruchs vom Tötungsdelikt aus Gründen rechtfertigender Notwehr von einem der Opfer auf Schadenersatz geklagt, und zivilrechtlich zur Zahlung von schlanken 48 Millionen $ (!) verurteilt. Worauf er Konkurs anmeldete und heute (wohl unter pfändungssicherer Rechtsform) seine Existenz aus dem Vertrieb von Sicherheitsequipment bestreitet. Wir wollen dem Trafikanten von Herzen wünschen, auf derlei Sperenzchen verzichten zu können.
Da es sich bei der Waffe des Räubers nur um eine täuschend echt aussehende Attrappe handelte liegt demnach — streng juristisch gesehen — nicht rechtfertigende »Notwehr«, sondern bloß schuldbefreiende »Putativ-Notwehr« vor. Denn es war dem Trafikanten (so werden in Österreich die Besitzer von Tabakläden genannt) doch wohl wirklich nicht zumutbar, den Räuber zuerst um die Abgabe eines Probeschusses zu ersuchen.
Dessen ungeachtet brach in den Systemmedien sofort die übliche Suada los: es ging doch »nur um Geld«, und ob das alles nicht schonender, menschenfreundlicher, netter hätte geregelt werden können. Geschenkt!
Tögel hat völlig recht, wenn er abschließend schreibt:
Und schließlich lehren in der Vergangenheit gemachte, bittere Erfahrungen, dass jemand, der fremdes Gut nicht respektiert, am Ende auch vor fremdem Leben nicht halt macht. Weshalb also der Schutz der Unversehrtheit eines Kriminellen höhere Priorität haben sollte als die Möglichkeit eines rechtschaffenen Bürgers, sein eigenes Leben zu schützen, dürfte schwer zu argumentieren sein.Offenbar sehen mittlerweile auch »gemeine Bürger« ein, daß der angebliche »Schutz« der Behörden schlicht und einfach Chimäre ist. Angesichts der Einbruchs-, Diebstahls- und Raubstatistik in Österreich gehört schon ein gerüttelt Maß an Naivität dazu, zu glauben, der Räuber wäre von den Behörden gefunden worden. Und selbst wenn: die Beute wäre wohl unauffindbar (und im Schadenersatzweg vom Kriminellen uneinbringlich)geblieben. ach ja: das Argument von der Versicherung, die »das dann ohnehin zahlt«, zieht nicht, denn die Versicherung zahlt man durch seine Prämien selbst bzw. zahlen alle, die im Pool dieser Versicherung drin sind. Und da mir Prämieneinzahlungen rumänischer Krimineller eher nicht sehr wahrscheinlich vorkommen, heißt das: die Opfer und die potentiellen Opfer zahlen sich die Schadensregulierung de facto selbst. Was ich nicht für besonders gerecht halte.
Da der (mutmaßliche) Rumäne bislang nicht identifiziert werden konnte (der bei ihm gefundene rumänische Personalausweis war nicht der seine), steht zu hoffen, daß dem unerschrockenen Trafikanten seitens der Hinterbliebenen keine Schadenersatzklage angehängt wird. Berhard Goetz wurde bekanntlich trotz seines Freispruchs vom Tötungsdelikt aus Gründen rechtfertigender Notwehr von einem der Opfer auf Schadenersatz geklagt, und zivilrechtlich zur Zahlung von schlanken 48 Millionen $ (!) verurteilt. Worauf er Konkurs anmeldete und heute (wohl unter pfändungssicherer Rechtsform) seine Existenz aus dem Vertrieb von Sicherheitsequipment bestreitet. Wir wollen dem Trafikanten von Herzen wünschen, auf derlei Sperenzchen verzichten zu können.
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