Dienstag, 15. Januar 2008

Ein Kinderschänder

Vor einigen Wochen ging durch die Medien, daß im Zuge einer weltweiten Aktion (»Orangebill«) ein großer Schlag gegen die Kinderpornographie gelungen sei. Die österreichische Tageszeitung Kurier berichtete darüber unter anderem:

Ein 44-jähriger Wiener, dessen PC bei der Hausdurchsuchung online war, hatte als Bildschirmschoner ein Foto verwendet, das er selbst beim Missbrauch seiner zehnjährigen Stieftochter angefertigt hatte.

Ein übler Kinderschänder — keine Frage! Denn ein 44-jähriger, der ein 10-jähriges Mädchen mißbraucht, kann wohl nicht anders genannt werden. § 206 StGB ist hier völlig eindeutig:

§ 206 Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.


Vor einigen Tagen wurde in einer Ansprache die durch Quellen gut belegte Tatsache erwähnt, daß der damals 56-jährige Stifter einer großen Religionsgemeinschaft mit einem 9-jährigen Mädchen Geschlechtsverkehr hatte. Gegen die Rednerin werden von der Staatsanwaltschaft Graz derzeit Ermittlungen wegen »Volksverhetzung« und »Herabwürdigung religiöser Lehren« geführt. Ob es zu einer Anklage kommt, ist derzeit nicht abzusehen.

Selbstredend vermeide ich es, besagten 56-jährigen Religionsstifter als Kinderschänder zu bezeichen — ich will den weisen Erkenntnissen der Grazer Staatsanwaltschaft nicht vorgreifen. Ich würde aber dennoch gerne wissen, wie man einen 56-jährigen Religionsstifter, der ein 9-jähriges Mädchen mißbraucht, sonst nennen soll ...