Vor einigen Wochen ging durch die Medien, daß im Zuge einer weltweiten Aktion (»Orangebill«) ein großer Schlag gegen die Kinderpornographie gelungen sei. Die österreichische Tageszeitung Kurier berichtete darüber unter anderem:
Ein 44-jähriger Wiener, dessen PC bei der Hausdurchsuchung online war, hatte als Bildschirmschoner ein Foto verwendet, das er selbst beim Missbrauch seiner zehnjährigen Stieftochter angefertigt hatte.
Ein übler Kinderschänder — keine Frage! Denn ein 44-jähriger, der ein 10-jähriges Mädchen mißbraucht, kann wohl nicht anders genannt werden. § 206 StGB ist hier völlig eindeutig:
§ 206 Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.