Samstag, 6. Mai 2017

Art. 5 GG - neue Fassung


Art 5 

(1) Jeder Niemand hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, soferne diese Meinungen bzw. Quellen seitens der Behörden oder von diesen beauftragten inoffiziellen Mitarbeitern als unzulässig eingestuft werden. Die PresseVogelfreiheit von Regierungskritikern und die Freiheit der regierungskonformen Berichterstattung durch Rundfunk und Film und andere Staatsmedien werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 

(2) Diese Rechte Maßnahmen finden ihre keine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, außer in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend Maßnahmen zur Förderung der Regierungspropaganda und in dem Recht schariakonformer Wahrung der  persönlichen  Familien-Ehre. 

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind nur auf jederzeitigen Widerruf frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung Regierung.

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Der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes ist in weiten Teilen zur Karikatur verkommen ... außer es geht um "diskriminierte" Gruppen mit starker Lobby im Partei-, Regierungs- und Medienapparat.

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