Bundesverfassungsgericht
– 1 BvR 831/15 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Elmar O b e r d ö r f f e r
Echbeck 16, 88633 Heiligenberg
gegen das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier
Schluckebier
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BverfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 23. April 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier Schluckebier Paulus
Der »unangenommene« Beschwerdeführer merkt dazu an: Die angeführten § 93b und § 93a BverfGG besagen nur, daß eine
Verfassungsbeschwerde für eine Entscheidung erst einmal angenommen
werden muß, und daß die Annahme zur Entscheidung abgelehnt werden kann.
Irgendwelche Bedingungen für die Annahme oder Ablehnung sind nicht
genannt. Die Richter können – ob sie es tun, ist eine andere Frage –
also völlig willkürlich entscheiden, ob sie eine Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung annehmen oder nicht.
Rechtsstaat? Bananenrepublik? Die Grenzen verschwimmen ...
1 Kommentar:
Rechtsstaat?
Ich bin mal so frei: "Vergessen Sie es"
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