... ist die Kunst der Sprache ohne Diskriminierung. Meint Frau Rechtsanwältin Dr.in Alexia Stuefer in der »Presse«. Und so muß sie offenbar gleich dreimal darauf hinweisen, daß sie weiblichen Geschlechts ist: mit dem Vornamen, mit dem verballhornten akademischen Titel »Doktorin« (»Dr.in«), und schließlich mit »Rechtsanwältin«. Dreifach hält besser.
Ich finde es zwar etwas irritierend, wenn das Frau-Sein mit dem Drin-Sein mental verbunden wird, denn auch Boris a.k.a Bumm-Bumm-Becker frohlockte bekanntlich »Ich bin drin!« — und erntete dafür erheitertes Lächeln (besonders nach seiner Ermakova-Geschichte, wo er nach eigenem Bekunden eben nicht »drin« war), aber bitte, vielleicht empfindet das eine feministisch-gegenderte Rechtsanwältin anders ...
Was war nun Grund ihrer Gender-Suada in der »Presse«? Ein Artikel von Dr. — die Drin-Anwältin macht aus ihr im Zitat sicherheitshalber ebenfalls eine »Dr.in« — Gerlinde Ondrej (»Die Presse«, 13.12.2010: »Unterlässt er/sie dies, so vermag ihn/sie...«), in dem diese unter Verweis auf § 41 Zahnärztegesetz (das skandalöserweise noch immer nicht »Zahnärzte/-innengesetz« heißt!) aufzeigt, daß derlei Gesetzestexte schlicht und einfach unlesbar sind:
Ich finde es zwar etwas irritierend, wenn das Frau-Sein mit dem Drin-Sein mental verbunden wird, denn auch Boris a.k.a Bumm-Bumm-Becker frohlockte bekanntlich »Ich bin drin!« — und erntete dafür erheitertes Lächeln (besonders nach seiner Ermakova-Geschichte, wo er nach eigenem Bekunden eben nicht »drin« war), aber bitte, vielleicht empfindet das eine feministisch-gegenderte Rechtsanwältin anders ...
Was war nun Grund ihrer Gender-Suada in der »Presse«? Ein Artikel von Dr. — die Drin-Anwältin macht aus ihr im Zitat sicherheitshalber ebenfalls eine »Dr.in« — Gerlinde Ondrej (»Die Presse«, 13.12.2010: »Unterlässt er/sie dies, so vermag ihn/sie...«), in dem diese unter Verweis auf § 41 Zahnärztegesetz (das skandalöserweise noch immer nicht »Zahnärzte/-innengesetz« heißt!) aufzeigt, daß derlei Gesetzestexte schlicht und einfach unlesbar sind:
§ 41. (1) Wenn eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (in der Folge: Schädiger/Schädigerin) im Rahmen seiner/ihrer Behandlung geschädigt worden zu sein (in der Folge: Geschädigter/Geschädigte), schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben hat, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem der/die Schädiger/Schädigerin, sein/seine bzw. ihr/ihre bevollmächtigter/bevollmächtigte Vertreter/Vertreterin oder sein/ihr Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der/die genannte Angehörige des zahnärztlichen Berufs tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.Welch verqueres Genderhirn gehört eigentlich dazu, solch eine Formulierung als herrausragende Rhetorik zu empfinden? Und wie kommen wir normalgebliebenen ca. 99,9% der Bevölkerung, die solche Auswüchse zu Recht als völlig entbehrlichen Schwachsinn einer profilierungsneurotischen Weltverbesserungs(?)clique bezeichnen, dazu, uns einem derartigen Diktat zu beugen?
(2) Wenn ein/eine Patientenanwalt/Patientenanwältin oder eine zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle vom/von der Geschädigten oder Schädiger/Schädigerin oder von einem/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen beim/bei der Patientenanwalt/Patientenanwältin oder bei der zahnärztlichen Patientenschlichtungsstelle einlangt, gehemmt.
(3) Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem
1. der/die Geschädigte oder der/die Schädiger/Schädigerin oder einer/eine ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen oder
2. der/die angerufene Patientenanwalt/Patientenanwältin oder die befasste zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle
schriftlich erklärt hat, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufs dieser Hemmungsfrist.
(4) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des/der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin an der Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat zahnärztliche Patientenschlichtungsstellen einzurichten und nähere Vorschriften über die Durchführung der Patientenschlichtungsverfahren festzulegen.
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