Aus gegebenem Anlass- wie es so schön heißt - habe ich mich da schlau gemacht, und ich kann mir vorstellen, dass das auch für viele Leser informativ ist. Es geht in erster Linie darum, welche Auswirkungen das hat, wenn man in einem anderen EU-Land einen gröberen Verkehrsverstoß begeht.
Nun gab es da im letzten Jahr eine Regelung, die vom Rat und Parlament der EU beschlossen wurde:
Um es auf den wesentlichen Punkt zu bringen:
Bekommt man im Ausland eine Geldstrafe, die nicht sofort eingehoben wird, dann kann diese Strafe ins Heimatland zur Eintreibung geschickt werden. Es liegt meist im Ermessen der nationalen Behörden, ob es sich um eine derartige Wichtigkeit handelt, die eine Weiterverfolgung im Heimatland des Fahrers zur Folge hat, oder ob dieses Strafmandat dann im Papierkorb landet.
Dazu ist es in den EU-Staaten völlig unterschiedlich, ob man dann beim Wiedereintritt in das jeweilige Land, in dem man einen Verkehrsverstoß begangen hat, der mit einer Geldstrafe belegt wurde und die noch nicht bezahlt wurde, dann bei einer zufälligen Verkehrskontrolle zur Kasse gebeten wird, - oder man nicht mehr weiterfahren darf.
Das ist in den meisten Ländern üblich, natürlich auch in Deutschland, aber in Österreich nicht. Ich bekam mal in Österreich eine Strafe wg. Geschwindigkeitsüberschreitung, und habe versucht, das auf den St.Nimmerleinstag hinauszuzögern. Meine Frau hatte Angst, dass ich bei einer unverhofften Kontrolle in Österreich dann mit meinem rumänischen Fahrzeug eine böse Überraschung erleben würde. Also bezahlte ich das.
Aber im vertraulichen Gespräch mit einem Polizisten erfuhr ich, dass man in Österreich eine von einem ausländischen Fahrzeug begangene Straftat, die mit einem kräftigen Bußgeld belegt war, bei einer Verkehrskontrolle nicht eingefordert hätte. Die österr. Polizei ist – im Gegensatz zu anderen Ländern – nicht mit der eigenen Verwaltungsbehörde vernetzt.
Nun komme ich zum Thema Fahrverbote, insbesondere die Auswirkungen der Punkte:
Generell gilt eines: Jedes Land hat ein eigenes Punktesystem, was bei einer entsprechenden Anzahl (im Bereich der EU-Staaten unterschiedlich) zu einem Fahrverbot führt. Dieses Fahrverbot aber beschränkt sich generell auf das Land, in dem der Fahrverstoß begangen wurde, und überträgt sich nicht auf andere EU-Staaten.
Beispiel Deutschland:
Kein grenzüberschreitender Punktetransfer: Wenn Sie als deutscher Autofahrer in Frankreich oder Italien zu schnell fahren, bekommen Sie zwar ein Bußgeld nach Hause geschickt, es werden Ihnen jedoch keine Punkte in Flensburg angelastet.
Aber:
Einige Länder führen separate Register für ausländische Fahrer. Sammeln Sie dort zu viele Punkte, kann ein Fahrverbot für dieses spezifische Land verhängt werden. Durch die neuesten EU-Beschlüsse werden schwerwiegende Delikte (wie Alkohol am Steuer oder extreme Raserei) mittlerweile auch an Ihr Heimatland gemeldet, was dort zu einem vollständigen Führerscheinentzug führen kann.
Das Punktesystem in den EU-Ländern ist derart unterschiedlich, dass es zu weit führen würde, das alles hier aufzulisten. Interessant ist aber, ab welchem Zeitraum diese Punkte in den einzelnen Ländern wieder gelöscht werden.
Beispiele:
Deutschland - Punkte-Abbau (max. 8 Punkte)
Automatisch je nach Schwere des Vergehens nach 2,5 Jahren (1 Punkt), 5 Jahren (2 Punkte) oder 10 Jahren (3 Punkte). Neue Punkte blockieren den Verfall alter Punkte nicht mehr.
Frankreich - Punkte-Abbau (Start mit 12 Punkten)
Bei kleinen Verstößen (1 Punkt Abzug) nach 6 Monaten. Bei schwereren Verstößen nach 2 oder 3 Jahren, sofern in dieser Zeit kein neuer Verstoß begangen wird.
Italien - Punkte-Abbau (Start mit 20 Punkten)
Wenn man 2 Jahre lang absolut keinen Verstoß begeht, wird das Punktekonto automatisch wieder auf das volle Startguthaben von 20 Punkten hochgestuft.
Spanien - Punkte-Abbau (Start mit 12 Punkten)
Die Punkte werden nach 2 Jahren ohne weitere Verstöße wiederhergestellt (bei sehr schweren Vergehen nach 3 Jahren).
Österreich:
In Österreich werden Eintragungen im Führerschein-Vormerksystem (dem sogenannten „Punkteführerschein“) im Regelfall nach zwei Jahren gelöscht, sofern in diesem Zeitraum kein weiteres Delikt begangen wird. Aber da ist es komplizierter:
Einmaliges Delikt: Die Vormerkung bleibt für einen Beobachtungszeitraum von zwei Jahren im Führerscheinregister bestehen. Verhält sich der Lenker in dieser Zeit im Straßenverkehr unauffällig, verfällt der Punkt automatisch.
Zweites Delikt innerhalb von zwei Jahren: Begeht man innerhalb der Zweijahresfrist einen weiteren Verstoß, verlängert sich der Beobachtungszeitraum für das erste Delikt auf drei Jahre. Zudem ordnet die Behörde eine kostenpflichtige Maßnahme an (z. B. eine Nachschulung oder ein Fahrsicherheitstraining).
Drittes Delikt innerhalb von drei Jahren: Kommt innerhalb von drei Jahren ein dritter Verstoß hinzu, wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen. Nach dem Ablauf der Entzugsfrist und der Wiedererteilung des Führerscheins werden alle bisherigen Vormerkungen im Register vollständig gelöscht.
Rumänien:
Gemäß der rumänischen Straßenverkehrsordnung (OUG 195/2002) verfallen die verhängten Strafpunkte automatisch nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum der Feststellung des Verstoßes.
Bußgelder und Punkte für die Vergehen:
Nun zu den einzelnen Strafen für diverse Vergehen. Diese sind natürlich von EU-Land zu EU-Land verschieden, - man kann sie nicht alle aufzählen. Aber ich will ein Beispiel für die aktuelle Änderung ab 2026 für Rumänien geben. Sicher ist es nichts Neues, dass ein Staat, wenn er Geld braucht, die Strafen für Verkehrsverstöße (neben den Steuern und Abgaben) erhöht. Das kann manchmal mit den Notwendigkeiten zur Unfallverhütung konform gehen, muss aber nicht.
In Rumänien hat man es drastisch erhöht, wobei in Rumänien die Eigenart existiert, dass der Polizeibeamte innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst festlegen kann, wie hoch die Geldstrafe bemessen wird:
Vergehen: Strafbemessung (*) Punkte: Führerscheinentzug:
Kein Gurt 433 – 649 Lei 2 nein
Durchgehende Linie 1.298 – 1.730 Lei - 60 Tage
Nicht anhalten beim Zebrastreifen bei Fußgängern:
1.297,50 -1.730 Lei 6 – 8 30 Tage (****)
Überschreitung der Geschwindigkeit:
10 – 20 km/h 433 – 649 Lei 2 nein
21 – 30 km/h 865 – 1.081 Lei 3 nein
31 – 40 km/h 1.298 – 1.730 Lei 4 nein
41 – 50 km/h 1.946 - 4.325 Lei 6 nein
Über 50 km/h 1.946 - 4.325 Lei - 90 Tage
Über 70 km/h 1.946 - 4.325 Lei - 120 Tage
Keine gültige Haftpflicht 1.000 – 2.000 Lei - Einbehalten des Fahrzeugscheins und der Nummernschilder
Fahren auf dem Pannenstreifen der Autobahn 1.946 - 4.325 Lei - 90 Tage
Die neue Straßenverkehrsordnung und die Änderungen am rumänischen Strafgesetzbuch sehen äußerst strenge Strafen für Fahrer vor, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer erwischt werden. Diese reichen von hohen Geldstrafen und dem Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu Freiheitsstrafen und einem lebenslangen Fahrverbot.
Alkoholkonzentration zwischen 0,2 ‰ und 0,8 ‰ reinen Alkohols im Blut (Ordnungswidrigkeit): Sanktion: Hohe Ordnungsgeldstrafe (eingestuft in die Sanktionsklasse IV). Ergänzende Maßnahme: Entzug der Fahrerlaubnis (Einbehaltung des Führerscheins) für einen Zeitraum von 90 Tagen.
Sanktionsklasse IV= 9 – 20 Punkte und Geldstrafe zwischen 1.946,25 - 4.325 Lei .
Alkoholkonzentration von über 0,40 mg/l in der Atemluft / über 0,8 ‰ reinen Alkohols im Blut (Straftat): Sanktion: Einleitung eines Strafverfahrens. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Ergänzende Maßnahme: Der Führerschein wird sofort einbehalten und im Falle einer Verurteilung anschließend entzogen.
Drogen:
Bei verbotenen Substanzen gilt nach rumänischem Recht der Grundsatz der Nulltoleranz. Unabhängig von der nachgewiesenen Menge oder davon, ob die Substanz bereits vor längerer Zeit konsumiert wurde, stellt die Handlung unmittelbar eine Straftat dar.
Es kommt automatisch zu einem Strafverfahren und einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren. Für bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. den öffentlichen Personenverkehr oder den Transport gefährlicher Güter) werden die Strafen verschärft und betragen 2 bis 7 Jahre Freiheitsstrafe.
Ergänzende Maßnahme: Entzug der Fahrerlaubnis bei positivem Testergebnis (bis zur Bestätigung durch Laboruntersuchungen) und endgültiger Entzug der Fahrerlaubnis im Falle einer gerichtlichen Verurteilung.
-----
(*) einfach durch 5 auf den Euro rechnen, 1 Euro = ca. 5 Lei
(**) Wenn dies mit einer anderen, gleichzeitig begangenen Ordnungswidrigkeit kombiniert wird
(***) 90 Tage, im Falle eines Unfalls
(****) oder bis zu 60 Tage, wenn die Nichtbeachtung der Vorfahrt zu einem Unfall mit Sachschaden geführt hat. Bei Personenschaden liegt immer eine Straftat vor, die den Staatsanwalt auf den Plan ruft.
Noch eine Eigenheit in Rumänien:
Man hat die Möglichkeit, die Geldstrafe auf die Hälfte zu reduzieren, wenn man sie innerhalb von 15 Tagen einbezahlt.
Mein Kommentar dazu:
Die Straßenverkehrsordnung, sowie die Zulassungsordnung sowie die Tarife für die Vergehen sind in den einzelnen EU-Ländern derart unterschiedlich, dass man nur den Kopf schüttelt. Derlei Dinge, genauso wie die Regelungen zu den Versicherungen, und damit meine ich alle Versicherungen (Krankheit, Rente, Haftpflicht, usw.) und noch viele andere Dinge sind derart verschieden, dass man als EU-Bürger kaum durchblickt. Aber das hätte alles vorher geregelt sein müssen, der Euro wäre dann von der Logik her das letzte Glied in der Kette.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Forums-Trolle, die die Kommentarfunktion zugemüllt hatten, machten die Moderation von Kommentaren nötig. Da der Blogbetreiber weder Zeit noch Lust hat, ständig den Blog zu beobachten, können bisweilen auch mehrere Tage vergehen, bevor ein Kommentarposting freigeschaltet wird. Bitte um Verständnis.
Mit dem Posten eines Kommentars erteilen Sie die gem. DSGVO notwendige Zustimmung, daß dieser im Falle seiner Freischaltung auf Dauer gespeichert und lesbar bleibt. Von der »Blogger«-Software vorgegeben ist weiters, daß Ihre E-Mail-Adresse, sofern Sie sie bekanntgeben, gespeichert wird. Dasselbe gilt für für Meldung als »Follower« u. dergl. Sollten Sie nachträglich die Löschung eines Kommentars begehren, können Sie dies unter Angabe des bezughabenden Artikels, sowie von Datum und Uhrzeit ihres Kommentars tun. Ihr Kommentar wird dann innerhalb einer dem Blogbetreiber zumutbaren Zeit gelöscht wird (auch dies kann mehrere Tage dauern).
Ob etwaige Daten eines Kommentators (IP-Adresse etc.) von der »Blogger«-Software automatisch gespeichert und/oder weiterverarbeitet werden, entzieht sich der Kenntnis des Blogbetreibers, ist von diesem aber weder beeinflußbar noch kontrollierbar. Zu diesem Fragen wenden Sie sich bitte an:
https://www.google.de/contact/impressum.html
Hier finden Sie auch einen Hinweis zur »Datenschutzerklärung«:
https://policies.google.com/privacy?hl=de
Auf diesem Blog herrscht auch hinsichtlich der Kommentare weitestgehende Redefreiheit. Gelöscht werden jedoch Kommentare
1. durch deren Stehenlassen sich der Blogbetreiber strafrechtlichen Sanktionen aussetzen würde;
2. die dazu dienen, diesen Blog öffentlich zu diskreditieren;
3. Werbeeinschaltungen (auch in Form von Schleichwerbung);
4. persönliche Beleidigungen und ähnliches (bitte argumentieren Sie möglichst sachlich).
5. weiters können Kommentare, die ohne oder nur geringen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Artikel oder dem daran schließenden Kommentarverlauf gepostet werden (»off topic«) — evtl. nach Abwägung der Informationsinteressen im freien Ermessen des Blogbetreibers — durch den Administrator gelöscht werden.
Wem das nicht frei genug ist, dem sei dringend geraten, seinen eigenen Blog zu eröffnen.