EuGH setzt Privatpersonen, die Inhalte von RT Deutsch weiter-verbreiten, drakonischen Strafen aus5. 07. 2026 | Mit einem Urteil vom 2. Juli hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Partei in einem Propagandakrieg gemacht. Ohne die Konsequenzen für das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit zu prüfen, hat er geurteilt, dass Privatpersonen, die einmalig, ohne kommerzielles Interesse und ohne ausländische Einflussnahme korrekte Inhalte von EU-sanktionierten Medien weiterverbreiten, Straftäter sind.
Das setzt in EUropa neue Maßstäbe: Nazi-Maßstäbe (oder wenn einem das lieber ist: Nordkorea-Maßstäbe) der Meinungsfreiheit. Und es ist exakt das, was zu Nazizeiten im Zweiten Weltkrieg das "Hören von Feindsendern" und die "Verbreitung von Feindpropaganda" war: unter drakonische Strafdrohungen gestellt.
Kleiner, aber entscheidender Unterschied: Nazi-Deutschland befand sich damals im Krieg. Die EU hingegen behauptet wenigstens, sich nicht im Krieg zu befinden....
Norbert Haering hat völlig recht, wenn er resümiert:
Indem der EuGH
- die maximale Wirksamkeit von Sanktionen gegen Russland zur alleinigen Richtschnur seines Urteils macht,
- dafür die Bedeutung für die Meinungs- und Informationsfreiheit gänzlich ausblendet
- und die Definition der Verpflichteten weit über den Kreis derer hinaus ausdehnt, die nach Einschätzung der EU-Kommission vom einschlägigen Paragrafen der Sank-tionsverordnung gemeint sind,
agiert er wie eine Partei im Propagandakrieg von NATO und EU mit Russland und nicht wie eine unabhängige Instanz der Rechtsprechung, die unparteiisch EU-Recht anwendet und dabei mit-einander in Konflikt stehende Rechte und Rechtsgrundsätze angemessen zum Ausgleich bringt. Solche oberste Richter sind eine Schande für die EU und verursachen mehr Schaden durch Delegitimierung als es RT Deutsch je könnte.
Was der EUGH (keineswegs erstmals, sondern seit Jahren vielmehr regelmäßig!) betreibt, hier freilich in ganz besonders ekelerregender Unverschämtheit, kann nur mit dem Wort
JUSTIZPUTSCH
Soweit ich weiß, ist das in Österreich mit einer Verwaltungsstrafe von 50000 Euro belegt. (Paragraph 64 Abs. 3a Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz).
AntwortenLöschenOb gegen eine reine Privatperson in Österreich tatsächlich ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, ist fraglich. Ich wäre da vorsichtig und würde zumindest nichts weiterleiten.
Auf jedenfall ist das Zensur, keine Frage!
MfG Michael!
Nachtrag: Der EuGH spricht von "Betreiber" und hält sich da vage....
AntwortenLöschenOb ich da als "Privatperson" auch gemeint bin - ich weiß es nicht, aber bei dieser Justiz.....
MfG Michael!
Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht. Und wo ist euer Widerstand??
AntwortenLöschenNetter Spruch von Brecht. Warum sollen wir uns danach richten? Er selbst hat sich ja auch nicht danach gerichtet.
LöschenDie Geschichte wiederholt sich nicht. Sie bleibt nur gleich.
AntwortenLöschenGerade eben gesehen
AntwortenLöschenhttps://report24.news/ungarn-operation-fegefeuer-so-will-premier-magyar-den-amtierenden-praesidenten-sulyok-stuerzen/?feed_id=60318
Es sollte jetzt allen klar sein wohin die Reise geht.