Nach dem in einer Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 17.01.2011 angeführten Urteil kann man zaghaft Hoffnung schöpfen. Offenbar gelten — wenigstens im Hamm — BGB, GG und EMRK halt doch noch mehr als »kultursensible« Rücksichtnahme auf spätsteinzeitliche Orientalenbräuche:
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ zurückgezahlt werden muss.(Urteil des 18. Zivilsenats des OLG Hamm vom 13.01.2011 I-18 U 88/10). Weiter so! Wenn sich das von den Zivilkammern zu den Strafkammern durchspricht, könnte in absehbarer Zeit doch glatt auch der Einbruchs-, Sachbeschädigungs-, Körperverletzungs- und Vergewaltigungsrabatt für Kültürbereicherer aller Rassen und Sorten fallen, und gleiche Straftaten auch zu gleichen Strafen führen.
Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.
Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Der 18. Zivilsenat hat entschieden, dass das sogenannte „Brautgeld“ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei.
Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.
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