Mittwoch, 9. August 2017

EMRK

von Fragolin

Gedanken zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Artikel 9: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Das bedeutet im Klartext, dass laut Europäischer Menschenrechtskonvention sogar das Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung (!) gesetzlich eingeschränkt werden darf, wenn aus diesem Bekenntnis heraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hervorgehen kann. Ja, sogar Gesundheit oder Moral sind betroffen. Wenn es zu einem religiösen Bekenntnis gehört, das Abschlachten der Ungläubigen und das Ausrotten Andersgläubiger zu propagieren, könnte man das durchaus als Gefährdung für Ordnung und Sicherheit und für die Un- wie Andersgläubigen auch höchst ungesund einstufen. Das heißt, dass es durch die Menschenrechtskonvention absolut gedeckt wäre, das Propagieren entsprechender Koraninhalte in Predigten kategorisch zu verbieten und bei permanenter Zuwiderhandlung selbst das Bekenntnis zum Islam zu verbieten.
Egal, ob man das jetzt andenkt oder nicht, man möge bitte mit der permanenten frechen Lüge aufhören, dass eine Einschränkung der Religionsfreiheit, egal welche Schweinereien im Namen dieser Religion begangen werden, nicht von der EMRK gedeckt wäre.

Artikel 10: Freiheit der Meinungsäußerung

(1) 1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. 2 Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. 3 Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Der Absatz (1) erlaubt alles. Der Absatz (2) erlaubt, alles zu verbieten. Er ermöglicht das komplette Aufheben des Absatz (1). Wie beim Artikel 9.
Deshalb: Verabschiedet Euch von dem Begehr, sagen zu dürfen, was ihr wollt. Auch, dass der Artikel 9 eigentlich erlauben würde, radikalen Islampredigern die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Verabschiedet Euch von der Idee, dass die diversen Maulkorbgesetze der weströmischen Jungdiktaturen gegen die Menschenrechte verstoßen. Jedes Menschenrecht hat irgendwo einen (möglichst schwammig formulierten und deshalb kreativ einsetzbaren) Absatz (2), der es jeder beliebigen als Demokratie getarnten Diktatur ermöglicht, sie außer Kraft zu setzen.
Übrigens einschließlich der Grundrechte auf Freiheit und Leben.

Ach, das glaubt Ihr nicht?

Artikel 2: Recht auf Leben

(1) 1 Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. 2 Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Hui, da steckt es schon im Absatz 1 Ziffer 2. Wie war das Gepolter der EU, der Erdowahnsinnige würde mit der Forderung nach der Todesstrafe irgendwelche Linien überschreiten? Oder Ungarn, als für Vergewaltiger von Kindern über eine Todesstrafe diskutiert wurde, das würde den Menschenrechten widersprechen? Papperlapapp.

Aber der Absatz (2) ist noch besser. Letter a) definiert keinen Grad der rechtswidrigen Gewalt und würde somit sogar die Tötung eines Menschen, der versucht, einem anderen irgend eine Form rechtswidriger Gewalt anzutun, jenseits sämtlicher Verhältnismäßigkeitsklauseln, legitimieren. Darf ein nationales Gesetz die im Verfassungsrang stehende EMRK aushebeln?
Absatz (2) Letter c) hat es aber ganz besonders in sich. Das ist übrigens auch durch eine EU-Richtlinie und Bestimmungen zum Vertrag von Lissabon, also der „EU-Verfassung“, in der EU geltendes Recht. Also wer auf die Straße geht und nicht nur als Antifant Bullendreschen spielen will sondern ernsthaft die Verfasser solcher Gesetze durch besondere Nähe zu Laternen erleuchten möchte, darf Menschen- und EU-Rechts-konform per Blaubeere zwischen die Augen aus dem Straßenbild radiert werden.
Also, wenn die Kinder nach der ersten Meldung eines am Rande einer Pegida-Demo mit einem Pappgalgen in der Hand Erschossenen infantil fragen: „Dürfen die das?“ dann lautet die glasklare Antwort: Ja.
Die dürfen.
Du nicht.

1 Kommentar:

  1. Im Reich von 1848 wurde nach der Revolution eine Verfassung (1849) verabschiedet, die zwar im Gesetzblatt veröffentlicht wurde, aber nicht in Kraft trat. (Paulskirchenverfassung)
    Schon damals war man weiter, als in jener von 1949 (GG). Zu diesem Zweck lese man:
    16tes Stück, Artikel V, §§ 145, 146 und 148.
    Böte das GG derartige Bestimmungen, gäbe es weniger Probleme mit den Musels.

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