Freitag, 1. Juli 2016

Der Hohe Verfassungsgerichtshof hat gesprochen

... und die Stichwahl der letzten Bundespräsidentenwahl Österreichs aufgehoben. Nicht ohne eiligst hinzuzusetzen:
Der VfGH hält jedoch ausdrücklich fest, dass keiner der von ihm einvernommenen Zeugen Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen wahrgenommen hat.
Dieser Satz ist jedoch ein obiter dictum, und zwar ein recht ärgerliches, und dies gleich aus mehreren Gründen: 

1. setzt der VfGH schon im nächsten Satz seiner Begründung fort:
Die ständige Rechtsprechung des VfGH verbietet es auch, auf die Wahrscheinlichkeit von Manipulationen oder Missbräuchen abzustellen. Diese Rechtsprechung stellt angesichts des notwendigerweise unbekannten Wählerverhaltens auf die zumindest theoretisch mögliche Verschiebung aller, von den festgestellten Rechtswidrigkeiten betroffenen Stimmen ab.
Dann ist es aber nicht bloß überflüssig, sondern geradezu an der Grenze zur Unsachlichkeit, wenn der Gerichtshof ein Faktum, das zu berücksichtigen ihm die ständige Rechtssprechung ebendieses VfGH verbietet, in seiner Begründung (und zwar sogar: "ausdrücklich"!) festhält.
 
2. ist der Hinweis, keiner der einvernommenen Zeugen hätte "Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen wahrgenommen", völlig irrelevant, wenn diese (und zwar durchaus massiven !) Anhaltspunkte sich ja nicht auf die Aussagen von Zeugen, sondern auf statistische Überlegungen auf der Basis von Wahrscheinlichkeitsrechnungen beziehen. Denn wenn in einem Sample von Millionen Wahlstimmen gegenüber einem anderen Sample von hunderttausenden Wahlstimmen signifikante Abweichungen festzustellen sind, so ist die Frage, woher diese Abweichungen denn kommen, nicht bloß berechtigt, sondern vielmehr unabdingbar notwendig! 

Um es mit einem banalen Beispiel zu illustrieren: wenn zehn Händler in derselben Branche eine Schadensfalls-Quote von, sagen wir, durchschnittlich 8,5% haben, möchte ich nicht den 11. Händler zu vertreten haben, welcher behauptet,  durchschnittlich 20% Schadensfälle ausbuchen zu müssen. Ohne exakten Nachweis, woher diese Abweichung kommen könnte, lacht der Betriebsprüfer nämlich nicht einmal humorlos, sondern beginnt mit der Schätzung wegen offensichtlich getürkter Buchhaltung ...

Es ist schon klar, daß der VfGH kein Strafgerichtshof ist, und selbst weder verpflichtet, noch wohl auch in der Lage ist, kriminalistische Ermittlungen über Wahlfälschungen anzustellen. Und diese hätten eine Menge von mehr als dubiosen Punkten, an denen sie ansetzen können. Wie beispielsweise:

1. den seltsamen Umstand, daß (auf diesem Blog wurde darüber berichtet) in der Nacht nach dem Tag der Stichwahl auf einer Website des Bundesministeriums für Inneres ein völlig anderes Ergebnis mit signifikant anderen Prozentsätzen zugunsten der beiden Kandidaten online war, und dies dann mit einer "irrtümlichen" Veröffentlichung eines "Testlauf[s] der endgültigen Datenvisualisierung" begründet wurde. Wie glaubwürdig es ist, sich einen derartig detaillierten "Zahlenfriedhof" bloß "testhalber" aus den Fingern zu saugen, bleibe der Einschätzung der Leser überlassen.

2. den irgendwie "interessanten" Befund, daß gegenüber dem 1. Wahlgang in der Stichwahl eklatant mehr ungültige Stimmen zu verzeichnen waren, obwohl dies eigentlich unplausibel ist, denn es ist ohne Zweifel "wahrscheinlicher", daß einem ... ähm ... geistig nicht so agilen Wähler ein Fehler passiert, wenn sechs Kandidaten zur Wahl stehen, als bei einer Stichwahl, wo es nur die Wahl zwischen zweien gibt. Hier wäre eine kriminaltechnische Untersuchung (und sei es nur die eines zufälligen Samples von bspw. 5000 Wahlkarten) angezeigt, denn zweifellos sind "ungültige Stimmen" in der Stichwahl durchaus vorstellbar: nämlich als bewußter Protest gegen die verbliebene Kandidatenauswahl! Nur wird sich so ein Protest eben anders manifestieren, als eine "bloß fehlerhafte" Stimme, bspw. durch einen Vermerk auf dem Stimmzettel à la "Ich will sie beide nicht!" (um bei einer salonfähigen Variante der Ablehnung zu bleiben) ...

Wenn hingegen ungültige Stimmzettel mit Kreuzen bei beiden Kandidaten gefunden werden, wäre eine Untersuchung, ob wirklich beide Kreuze von derselben Hand stammen, dringend indiziert, denn diese Art eines "Protests" (der sich quasi hinter der Maske der Idiotie des Wählers versteckte!) ist mehr als dubios.

Alles das ebenso generös wie systemerhaltend vom Tisch zu wischen mit der hingeworfenen, und gleich selbst für irrelevant erklärten Bemerkung, daß "... keiner der von ihm einvernommenen Zeugen Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen wahrgenommen hat", ist höchst fragwürdig. Und jedenfalls des höchstens Gerichtshofes dieser Republik unwürdig!

Wie wird es nun weitergehen? Nun, eine solche bundesweite Wahlwiederholung gab es noch nie, also sind keine Erfahrungswerte für das Prozedere vorhanden. Ziemlich sicher wird im Herbst gewählt, und möglicherweise wird der Urnengang für die zweite Stichwahl gleich mit einer vorgezogenen Wahl des Nationalrates zusammengelegt, in der die Linke hofft, mit Angstpropaganda und allgemeine Rufmord-Kampagnen gegen Hofer und die FPÖ in allen Systemmedien ihren EU-konformen Kandidaten doch noch durchzusetzen.

Es wird ein heißer Herbst werden, so viel kann man schon gefahrlos prognostizieren ...


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Das Erkenntnis des VfGH zur Aufhebung der Stichwahl hier im Wortlaut.






2 Kommentare:

  1. http://www.der-postillon.com/2016/07/offiziell-oesterreicher-zu-bloed.html

    Jetzt ist es offiziell: Österreicher zu blöd zum Wählen

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  2. Werter Penseur,

    ja, Ihre Ausführungen sind schon recht überlegenswert...

    Nur
    „...und möglicherweise wird der Urnengang für die zweite Stichwahl gleich mit einer vorgezogenen Wahl des Nationalrates zusammengelegt, ...“

    dies dürfte nach §26 des Bundespräsidentenwahlgesetz nicht erlaubt sein!
    § 26. Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.

    (Fiel mir so gerade auf.)


    Eigentlich hatte ich aber dafür interessiert, was im Gesetz im Falle der Unwählbarkeit eines Kandidaten steht.

    In § 8
    (4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
    (5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

    Für die erste Runde der Wahl ist das alles sinnvoll und verständlich.
    Nur für eine Stichwahl doch eher schlecht anzuwenden??
    OK, rein vom Gesetzestext her schon, aber wäre dies dann sinnvoll?

    Noch was: Die Wahldurchführungsbestimmungen (§10-16) lesen sich für mich schon recht detailliert. Das es da zu Unregelmäßigkeiten kommen kann, verwundert nicht.

    Grüße

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