Mit einem Wort: Meinungsfreihet war mal. Jetzt wird die »Linie« der Regierung gefahren. Und zwar auf Linkskurs. Wer dem widerspricht, wird disziplinarrechtlich fertiggemacht. Ein Maulkorb-Erlaß, wie er lupenreiner nicht vorstellbar ist.
Unterschrieben ist es .... Moment mal: nur ein unleserlicher Krakel ...? Kein Name, kein Dienstsiegel, nur ein »Ansprechpartner«? Gilt sowas überhaupt?
Es ist ein Einschüchterungsversuch, der die Verzweiflung der Machtkartelle, ihr zunehmend murrendes Volk unter der Knute zu halten, mehr als deutlich dokumentiert.
Wenn Deutschland auch nur in Rudimenten noch rechtsstaatlichen Kriterien genügen will, dann muß so ein Larifari-Erlaß vom nächstbesten Gericht in die Mülltonne getreten werden.
Wird es das? Oder kuschen inzwischen auch die Gerichte zu eklatanten Gesetzesbrüchen, oder sogar zu Verstößen gegen das Grundgesetz?
Wann wird Art. 20 (4) GG schlagend ...?
Die Kritik kann ich nicht nachvollziehen.
AntwortenLöschenIn dem Rundschreiben wird doch auf die Unterscheidung zwischen amtlicher und privater Äußerung hingewiesen. Ein Bürgermeister kann privat seine Meinung äußern (etwa auf seiner privaten Internetseite), hingegen im "Amtsblatt" bzw. "Internetseite der Gemeinde" ist er Amtsträger und keine Privatperson. Kann man vergleichen mit Dienstfahrten mit dem Dienstauto und Privatfahrten mit dem Privatfahrzeug. Das Rundschreiben mahnt quasi ein, private Ausflüge nicht mit dem Dienstfahrzeug zu unternehmen.
Werter „Ein Leser“,
AntwortenLöschenich glaube die Message dieses Schreiben liegt nicht in dem was da tatsächlich geschrieben steht, (der Sachverhalt dürfte ja eigentlich jedem Amtsträger bekannt sein) sondern eher in dem was da nicht geschrieben wurde.
Auffällig ist ja schon, daß nicht dargestellt wird, wie sich denn ein Bürgermeister überhaupt noch privat ohne in Konflikt zu seiner amtlichen Tätigkeit zu kommen äußern darf.
Unterschwellig kann man das Schreiben eigentlich nur so verstehen:
Sei vorsichtig mit allem was du auch im sogenannten privaten Bereich äußerst. Wir drehen das schon so, daß daraus eine Amtsverfehlung wird.
Grüße
SF- Leser
Ich weiß ja nicht wie der derzeitige Stand in Österreichs Judikative zu bewerten ist, aber die anschließenden Fragen hinsichtlich deutscher Gerichte sind bestenfalls überflüssig. Die BRD ist kein Rechtsstaat und führt nicht nur eine ganz offen politisierte Justiz, sondern verfolgt auch Andersdenkende über den gesamten Globus und halt politische Gefangene über Jahre in Haft.
AntwortenLöschencso
Ein Bürgermeister ist kein Beamter sondern ein vom wahlberechtigten Gemeindevolk demokratisch legitimierter Amtsträger. Er kann dabei aus dem Hauptberuf heraus Arbeiter, Angestellter oder Unternehmer sein. Im Gegensatz zum Beamten, der in seinem pragmatisierten Hauptberuf zu unparteiischer Handlungsweise gezwungen ist, ist bei einem politischen Amtsträger die parteiische Handlungsweise geradezu zwingend, denn genau wegen seiner Parteilichkeit wurde er ja gewählt!
AntwortenLöschenDem demokratisch gewählten Vertreter des Volkes ist niemand in irgend einer Weise weisungsberechtigt außer sein Gewissen und vielleicht seine Partei, wenn er dort auch weiterhin KArriere machen möchte (das weiß aber jeder Wähler einer Partei); im Rahmen seiner Verantwortung für die Gemeinde kann er im Gemeinderat jede beliebige Äußerung machen und zur Diskussion stellen. Und jede beliebige im Gemeinderat geäußerte Meinung oder Anregung kann und darf dann auch im Gemeindeblatt veröffentlicht werden.
Das geht die oberen Chargen gelinde gesagt einen Dreck an.
Scheinbar sitzen in der oberen Etage Thüringens noch genug alte SED-Genossen, die die alten Methoden nicht vergessen haben und die alten Hierarchien hoch leben lassen wollen.
@Anonym 11. September 2015 um 20:16
AntwortenLöschenEin Bürgermeister mag wegen seiner Parteilichkeit gewählt worden sein - aber das bedeutet nicht, dass er als Amtsträger parteiisch willkürlich handeln darf, im Gegenteil ist er zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Oder sollte es gut sein, wenn ein Bürgermeister seiner Wählergruppe Vorteile gegenüber seinen Nichtwählern verschafft? ("Du darfst bauen, wie du willst, weil du mein Freund bist - und du nicht, weil ich dich nicht mag")
Natürlich kann ein Bürgermeister im Gemeinderat seine (danach im Gemeindeblatt veröffentlichte) Meinung äußern. Er sollte dabei aber bedenken, dass seine Äußerungen im Zusammenhang mit seiner Amtsfunktion stehen und daher auch in einem gewissen Korsett. Vor allem ist die Anforderung an Objektivität und Faktentreue (im Sinne der Verpflichtung zur unparteiischen Amtsführung) eine höhere.
So habe ich das Rundschreiben verstanden.
@anonym
AntwortenLöschenbaugenehmigung ist baugenehmigung. meinungsaeusserung ist meinungsaeusserung. verwechsle nicht aepfel mit birnen!
zu einer baugenehmigung ist der buergermeister im rahmen der gesetze VERPFLICHTET. zur meinungsaeusserung ist er BRECHTIGT.
wer den unterschied nicht erkennt, sollte keine politischen diskussionen fuehren.