Donnerstag, 22. Januar 2009

Gummiparagraphen und ihre Anwendung

Im Zuge des Grazer Gemeinderatswahlkampfes hatte die freiheitliche Abgeordnete Susanne Winter im Jänner 2008 gesagt, der islamische "Prophet" Mohammed wäre weil er ein sechsjähriges Mädchen geheiratet habe, im heutigen System ein Kinderschänder. Den Koran habe er im Rahmen von epileptischen Anfällen geschrieben, der Islam sei eine historische Feindreligion und gehöre über das Mittelmeer zurückgeworfen.

Nun, so etwas sagt man nicht ungestraft. Man sagt es auch nicht, wenn es wahr ist. Man sagt es auch nicht, wenn vergleichbare Aussagen über andere Religionen — selbstverständlich, denn die Meinungsfreiheit ist doch ein hohes Gut! — von einer österreichischen Staatsanwaltschaft nicht verfolgt werden. Jedenfalls nicht bei nicht-freiheitlichen Politikern. Oder bei "Künstlern" (selbstredend solchen, die Rot/Grün nahestehen — aber das versteht sich angesichts der Anführungszeichen ohnehin von selbst). Aber bei einer freiheitlichen Politikerin ist das natürlich ganz etwas anderes. Und beim "Propheten" Mohammed schon überhaupt ...

Wer es sagt, fällt nämlich der biegsamen Anwendung zweier Gummiparagraphen zum Opfer, die da lauten:

Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 StGB)
"Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

Verhetzung (283 StGB)
"Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der (...) Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht."

Man versuche einmal, die Äußerungen von Frau Winter mit den inkriminierten Tatbeständen zur Deckung zu bringen. Ist die Äußerung, daß ein Mitt-Fünfziger, der eine Sechsjährige heiratet und ab ihrem neunten Lebensjahr Geschlechtsverkehr mit ihr hat, denn wirklich eine "Herabwürdigung" religiöser Lehren? Nämlich, wenn genau dieses Faktum nicht nur seit 1400 Jahren im Bestande islamischer Theologie bestens verankert ist, sondern bis heute in Ländern mit islamischer Rechtsordnung zur Rechtfertigung von Zwangsehen mit Kindern herangezogen wird. Ist es nicht vielmehr eine höchst zutreffende Würdigung religiöser Lehren — die allerdings ihrerseits höchst geeignet sind, die solchen Lehren unterworfenen Mädchen herabzuwürdigen: nämlich zu Lustobjekten ihrer um Jahrzehnte älteren Ehegatten.

Ist ein Ärgernis darüber, wie es in islamischen Kreisen ja an jeder Kritik am "Propheten" zu entstehen pflegt, wirklich berechtigt aus der Sicht eines demokratischen Gesetzgebers? Wäre es nicht vielmehr ein noch viel berechtigteres Ärgernis, daß irgend jemand sich nicht entblödet, derart abartige Entgleisungen nicht bloß entschuldigen, nein geradezu zum vorbildlichen Maßstab für alle Menschen erklären zu wollen? Wie es islamische Gelehrte eben machen ...

Wann ist die öffentliche Ordnung gefährdeter: wenn jemand wie Frau Winter einen, der nach heutigen Begriffen ein Kinderschänder wäre, als solchen bezeichnet, oder wenn jemand wie die p.t. Islamgelehrten das Verhalten eines solchen Kinderschänders als vorbildlich für unsere Zeit und für jede Rechtsordnung erklären wollen?

Macht Frau Winter eine Gruppe "verächtlich", wenn sie darauf hinweist, daß deren Lehren menschenverachtend sind? Oder sind nicht vielmehr diejenigen verächtlich, die diese Lehren verkünden, bzw. jetzt in Anwendung der Taqiya (m.a.W.: durch Lüge) als in Wirklichkeit doch ganz anders und überhaupt historisch neuerding ganz anders erkannt etc. camouflieren?

Und all das wird durch den Spruch eines österreichischen Gerichts als schützenswertes Rechtsgut behandelt — denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die obigen Ausführungen ebenso "geeignet sind, Ärgernis zu erregen", und wenn die Berechtigung des Ärgernisses ins Belieben des sich Ärgernden gestellt wird, dann ist jeder Maulkorb rechtfertigbar. Und damit wird all das jeder — und offensichtlich nur zu berechtigten! — Kritik entzogen, indem jeder Kritiker davon ausgehen muß, daß er von einer willfährigen Justiz zum Kriminellen gemacht wird.

Ist es nicht vielmehr eine flagrante Herabwürdigung des demokratischen Rechtsstaates, wenn die Vorurteile der Angehörigen einer bestimmten Religion zum Maßstab genommen werden, ihre Kritiker ins Gefängnis zu werfen?

Und zu Richter Lichtenberg erhebt sich die Frage: warum trägt so jemand den Namen eines fürwahr großen Schriftstellers und Denkers?

8 Kommentare:

  1. Ich glaube in Deutschland würde jemand, der keine deutsche Staatsangehörigkeit und etwa die saudi-arabische hat, und in einem Land wie Saudi-Arabien mit einer Minderjährigen verheiratet ist, nicht strafrechtlich verfolgt. Insofern sagt Frau Winter in rechtlicher Hinsicht die Unwahrheit.
    Oder ist es in Österreich anders?

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  2. Nein, sie sagte keineswegs die Unwahrheit, da ihr wörtliches Zitat lautete:

    "Im heutigen Sytem ist dieser Mohammed ein Kinderschänder".

    Außerdem ist der Terminus "Kinderschänder" nicht der Legalterminus für den Straftatbestand "Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen" (§ 206 öStGB).

    § 62 öStGB bestimmt zwar: "Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind."
    Aber heißt das, wenn Mr. X in den USA Mrs. Y vergewaltigt hat (was natürlich in den USA strafbar ist, nicht aber in Österreich verfolgt wird), daß man seine Tat nicht als Vergewaltigung bezeichnen darf bzw. ihn nicht als Vergewaltiger von Mrs. Y?

    Offensichtlich wohl nicht, sonst wären z.B. ein Idi Amin kein Mörder — und das werden Sie uns doch wohl nicht ernstlich einreden wollen!

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  3. Der US-Amerikaner würde ja auch in seinem Heimatland als Vergewaltiger gelten.

    So aber nicht der Saudi, der mit einer minderjährigen Frau in Saudi-Arabien die Ehe vollzieht.

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  4. Wo lässt sich das Urteil gegen Susanne Winter abrufen?

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  5. @Scrutograph:

    Und weil es eine "Rechts"ordnung gibt, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern und das Ermorden von "Ungläubigen" gutheißt — deshalb soll ich ihre Vollzieher nicht als Kinderschänder und Mörder bezeichnen dürfen?

    Cool! Diese Verteidigung hätte bei den Nürnberger Prozessen voll gezogen! Oder etwa nicht ... ?

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  6. Von Dürfen und Nicht-Dürfen war nicht die Rede, sondern wie ein mehrfach- vielleicht mit aus westlicher Sicht Minderjährigen verheirateter Staatsbürger aus dem Orient rechtlich einzuordnen ist, diese Debatte wollte Susanne Winter nach ihrer Aussage doch anstoßen?

    Die Machtverhältnisse sind heute andere als nach dem 2. Weltkrieg. Und die Nazis wurden quasi als innerwestliche Zivilisationrenegaten bestraft.

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  7. Von Dürfen und Nicht-Dürfen ist aber angesichts des Grazer Skandalurteils sehr wohl die Rede! Genau darum geht es ja in dem ganzen Artikel!

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  8. Kann man das Skandalurteil schon im Internet finden?

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