... berichtete die Grazer
KleineZeitung gestern:
Ein
Gericht in der pakistanischen Stadt Lahore hat einen Christen wegen
Blasphemie zum Tode verurteilt. Er soll den muslimischen Propheten
Mo-hammed in Textnachrichten beleidigt haben, was der 37-Jährige
bestreitet. Das Urteil wolle der Mann in der nächst höheren Instanz
anfechten, sagte sein Anwalt am Dienstagabend.
20.55 Uhr, 08. September 2020
Seit Oktober 2013 befand sich der 37-Jährige in Haft, nachdem ihn
Arbeitskollegen der Gotteslästerung beschuldigt hatten. 2016 wurde der
Fall erstmals vor Gericht ver-handelt.
Pakistans
Menschenrechtskommission hatte erst am Montag zunehmende Anzeigen wegen
angeblicher Blasphemie beklagt. Alleine im August seien 40 Fälle von
angeb-licher Gotteslästerung bei der Polizei gemeldet worden.
Nun sollten wir in Österreich (und nicht anders in so gut wie allen europäischen Ländern, deren Korrumpierung des Strafrechts durch die Erfindung gutmenschlich-politkorrekter »Haßdelikte« weit fortgeschritten ist) den Ball flach halten. Wenn in Österrreich eine Abgeordnete für die Äußerung, daß Mohammed »nach heutigem System ein Kinderschänder« genannt werden müsse, zu exorbitanten 24.000 EUR Strafe verurteilt wurde, dann ist das zwar deutlich »angenehmer«, als seit 2013 in einer Zelle zu sitzen und jetzt sogar auf die Hinrichtung zu warten — aber ein Justizskandal ist es ebenso!
Wenn — wie vom Obersten Gerichtshof in einer letztinstanzlichen Entscheidung verkündet — der »Prophet« Mohammed nicht als Kinderschänder bezeichnet werden darf (»Pädophilie-Vorwürfe gegen den Propheten Mohammed sind strafbar und
können auch nicht mit dem Recht auf freie Meinungs-äußerung legitimiert
werden. Diese Bemerkungen stellen keine sachliche Religionskritik dar,
sondern werden als gezielt herabwürdigende Bemerkungen über Mohammed
eingestuft.«), dann ist das Recht auf freie Meinungsäußerung ebenso mit Füßen getreten, wie das auf Religionsfreiheit, da das letztere nicht nur das Recht eine Religion auszuüben (= sich deren Lehren anzuschließen und zu unterwerfen) umfaßt, sondern eben auch das Recht, durch die Religionsansichten anderer nicht in seiner Freiheit beeinträchtigt zu werden.
Denn wenn Muselmanen sich »beleidigt« fühlen, wenn der ihnen ach so wichtige »Prophet« als das bezeichnet wird, was jeder andere auch genannt würde, der ein Mädchen ab dem neunten Geburtstag fickt, und ich deshalb, weil ich das sagte, zu einer aberwitzigen Geldstrafe (ca. ein Jahres-Netto-Einkommen eines Durchschnittsösterreichers!) verurteilt werden kann, da dies die muselmanische Religion »herabwürdigt«, dann bin ich in meinem Recht, von religiösen Befindlichkeiten Anderer nicht existenziell beeinträchtigt zu werden, eklatant betroffen!
Daß sowohl OGH als auch EGMR sich vor den Muselmaniaks in die Hosen machen und flagrantes Unrecht sprechen, ist die eine Sache. Die andere ist: warum nehmen wir es als insgesamt doch weit überwiegend nicht-muselmanische Gesellschaft einfach hin, daß eine hinterwäldlerische »Religion« (die Beziechnung »totalitäre Polit-Sekte mit rituellem Beiwerk« wäre treffender) aus Arabien unsere Freiheit dermaßen beschneidet?
Schon der Satz, dass Mohammeds Verhalten nach heutiger Rechtsprechung „justiziabel“ sei, wird von vielen Muslimen als Beleidigung empfunden.
Und die Schmähung – arabisch „sabb“ – des Propheten oder Allahs ist kein Kavaliers-delikt. Nach islamischem Recht liegt der Tatbestand der Blasphemie vor, der mit dem Tode zu ahnden ist. Die Islam-Gelehrten berufen sich auf Koran-Sure 6, Vers 108, in der den Muslimen die Schmähung der Götter der Ungläubigen untersagt wird, damit auch diese nicht umgekehrt Allah schmähen. Die islamischen Juristen weiteten das Beleidi-gungsverbot auch auf die Familie des Propheten und seine Gefährten aus. Muslime, die den Propheten verunglimpfen, gelten als Glaubensabtrünnige, da sie den Islam verraten. Nach islamischem Recht sind auch sie zu töten.
(Hier weiterlesen)
Na, 'tschuldigung! Geht's noch?! Da gibt es eine Religion, die gemeingefährliche Drohungen gegen ihre »Beleidiger« (nämlich: die Verpflichtung ihrer Anhänger, jene umzubringen!) ausspricht, und unsere »Gerichte« gehen vor denen in Devotionsbücke und biegen Rechtsgrundsätze wie warme Butter?!
Da gibt es ein Koalition, die gegen »Haß im Netz« grundrechtswidrige Maulkorb- und Inquisitions-Gesetze beschließen lassen will — und das dringend notwendige Verbot einer solchen Polit-Sekte (der auch ihre Justizministerin angehört) außer Acht läßt. Ist die Aufforderung in einer »Heiligen Schrift«, Leute umzubringen, die anderer Ansicht sind, etwa kein »Haß«? Ein solcher läge vielmehr nur dann vor, wenn bspw. einer die Justizministerin als »unfähige Quotentussi« bezeichnet — oder den Ex-Geilomobilisten als »Soros- Marionette«?
Wenn man miterleben muß, wie eine unserem Land mit gefinkelten Winkelzügen aufs Aug gedrückte Linksregierung Recht zu Unrecht und Unrecht zu Recht macht — dann ist Haß auf solche kriminelle Aktionen berechtigt, so »legal« diese auch maskiert daherkommen! So, wie der Haß der DDR-Bürger auf Mielke, Honni & Consorten berechtigt war. Oder der Haß von Christen in Pakistan es ist, die ganz nach dem Gusto (bspw. eines Konkurrenten um einen Posten) einfach unter dem Vorwand der »Blasphemie« jahrelang ohne Prozeß eingebuchtet zu sein, und dann in der Todeszelle zu schmoren. Einmal mehr erweist sich die Berechtigung des (in den Plural gesetzten) Voltaire-Satzes:
Ecrasez l’infâmes!
Ach ja? Ist Dipl.-Ing. Wolfgang Fröhlich hierorts ein Begriff?
AntwortenLöschenDie Schlußfolgerung, daß ich damit ein Verehrer von Adolf wäre, greift daneben.
Cher (chère?) Anonym,
AntwortenLöschenman muß wirklich nicht jedes Faß aufmachen. Ihr Posting ist schon grenzwertig off-topic, aber ich werden trotzdem den Admin nicht um Löschung bitten. Doch nehmen Sie, bitte, zur Kenntnis, daß künftige Postings dieser Art, wenn sie nicht klar zum Artikelinhalt in Bezug stehen, gelöscht werden.
Danke für die Kenntnisnahme.
Werter Le Penseur,
AntwortenLöschenAuszug §206 österreichisches Gesetzbuch:
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
ich glaube mich erinnern zu können , dass die Altersgrenze früher mal sogar bei 14 Jahren lag....
mlg Alexandra
AntwortenLöschenEcrasez l’infâmes!
Ein schöner Traum, daß sog. "Bürger" mal endlich in die Ratshäuser strömen, um den untersten Abschaum ihrer Ausbeuter zur Rechenschaft zu ziehen. Nix passiert, den Bütteln vom Ordnungsamt wird nur in den Kanackenvierteln die Fresse poliert und noch nie hat man von einem brennenden Finanzamt gehört. Und Nordkorea zeigt, daß es die Heimsuchung aus der Uckermark noch weit treiben kann. Weshalb mein Mitleid mit den Schurigelten begrenzt ist. Wie bestellt, so geliefert.
Man stelle sich vor das mache irgendein Land in Europa mit Moslems ...
AntwortenLöschenDie "Begeisterung" würde wohl sponan einige Freudenfeuer entzünden lassen.
"Man stelle sich vor das mache irgendein Land in Europa mit Moslems ...
AntwortenLöschenDie "Begeisterung" würde wohl sponan einige Freudenfeuer entzünden lassen."
Das ist das übliche konservative Gejammer bzw. ihre Empörung.
Daß man mit Hochhalten christlicher Werte selbst ein Teil des Problems ist, welches man anklagt, kommt den meisten nicht in den Sinn.
Wer Unfug wie Feindesliebe, Fernstenliebe, bedingungslose Friedfertigkeit etc. für Werte hält, soll bitte nicht jammern.
Juden und Moslems haben diese Probleme nicht: sie dürfen nach Herzenslust die hassen, die ihnen im Wege stehen ...