Freitag, 9. Februar 2018

Auswahlkriterien für Verfassungsrichter

Vor einigen Tagen schrieb Hadmut Danisch auf seinem stets lesens- und nachdenkenswerten Blog einen Artikel »Zur Juristen-Junta und dazu, wie Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen gemacht werden«. Tough stuff, was man da zu lesen bekommt, kann ich nur sagen!

Irgendwie liegt es daher nahe, mal nachzudenken, wie denn Verfassungsrichter gemacht werden, von denen dann derlei Verfassungsgerichtsentscheidungen gemacht werden. In Österreich wird es uns gerade vorexerziert — und es unterscheidet sich letztlich nur in Form- & Marginalien von der Situation in Deutschland. Angesichts der die Realverfassung beider Länder wie Mehltau überwuchernden Parteienwirtschaft ist es doch letztlich egal, ob »Richterwahlausschüsse« oder ein »überparteilicher« Bundespräsident jemanden bestellt. Daß es immer ein Apparatschik der Politruks sein wird, ist dabei sichergestellt.

Nun geht es darum, für den aus Altergründen scheidenden Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, wie auch für zwei weitere Mitglieder Nachfolger zu finden. War der VfGH (mit der kurzen, längst vergangenen Ausnahme Herbert Haller) fest in SPÖVP-Hand, so dürfte sich das nun ändern: die FPÖ hat — nicht ganz unverständlich — wenig Verständnis dafür, daß eine SPÖ, die nur marginal stärker ist, nahezu gleichauf mit der ÖVP die Höchstrichterposten besetzt, und sie selbst leer ausgeht, obwohl sie von mehr als einem Viertel der Stimmen gewählt wurde.

Sie bringt dafür zwei Namen ins Spiel: den Wiener Rechtsanwalt Tassilo Wallentin, der neben seiner anwaltlichen Tätigkeit v.a. durch eine regelmäßige Kolumne in der Kronenzeitung über die engeren Juristenzirkel hinaus bekannt geworden ist, und den Linzer Universitätsprofessor für Öffentliches Recht, Andreas Hauer.

Wallentin, der sich in seiner Kolumne kein Blatt vor den Mund nimmt, und durchaus EUrokraten-kritische Positionen vertritt, stieß selbstmurmelnd bei der Linken in Politik und Medien auf blankes Entsetzen: man könne doch nicht einen Zeitungskolumnisten zum Verfassungsrichter machen!

Nun, die Sozen konnten sehr wohl: in der ersten Republik nominierten sie den Nichtjuristen, dafür aber waschechten Parteizeitungs-Journalisten  Friedrich Austerlitz zum VfGH-Richter, welcher nach den Freisprüchen eines Geschwornengerichts in der Causa Schattendorf mit seinem »Brandartikel« in der sozialistischen Arbeiter-Zeitung den unmittelbaren Auslöser für den Justizpalastbrand lieferte. Wer also ob Brüssel-kritischer Seitenhiebe Wallentins diesen als »untragbar« für ein Höchstrichteramt bezeichnet, möge doch diesen Artikel lesen: dagegen ist alles aus Wallentins Feder die reinste Mädchenpensionatslektüre!

Noch pikanter ist freilich die einhellige Ablehnung des Universitätsprofessors, dessen Expertise zwar von allen Seiten unbestritten ist — er ist nicht bloß aktuell Professor für Öffentliches Recht mit den Forschungsschwerpunkten im Staats- und Verwaltungshandeln, der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Energierecht, Umweltrecht und Polizeirecht, sondern war davor ein wissenschaftlicher Mitarbeiter am VfGH — , allein ...
Der FPÖ-nahe Experte ist zwar von bestem fachlichen Ruf, aber auch Burschenschafter. Er war zudem Festredner auf dem Akademikerball.
schreibt DiePresse. Ach so! Und das reicht schon aus, ihn zur Unperson zu machen? Er kann was, er weiß was, aber ist Burschenschafter, daher also: Kopf ab! Wirklich, ganz im Ernst?

Wer LePenseur kennt, der weiß: mit korporativem Wesen welcher Art auch immer hat er etwa soviel am Hut wie mit Fußball und Genderwissenschaften: er nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, daß es Menschen gibt, die sich für sowas erwärmen können.

Aber: wer jemanden bloß deshalb, weil er Burschenschafter ist und am Akademikerball gesprochen hat, disqualifizieren will, der muß sich der Frage stellen, ob er damit nicht exakt jenen Verhaltensmustern folgt, die 1933 ff. in Nazi-Deutschland im Schwange waren. Die Ähnlichkeiten im totalitären Sendungsbewußtsein sind jedenfalls unübersehbar.

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