... lautet kurz und prägnant das Fazit eines exzellenten Artikels von Prof. Dilger:
Rechtlich gesehen ist es zulässig, aber keineswegs zwingend, dass die Bundesregierung gemäß § 104a StGB zur Strafverfolgung wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nach § 103 StGB ihre Ermächtigung erteilt.
Chapeau! Touché!
Und wenn wir gerade beim Thema Nr. 1 sind (Ziegenficken etc.), dann sei auch auf den deutlich leichtgewichtigeren, aber gelungenen
Artikel im Postillon verwiesen (Dank ergeht an FritzLiberal für den Hinweis).
Angenommen, Böhmermann hätte statt Erdowahn z.B. Assad beleidigt - denkt auch nur irgendjemand, Merkel hätte dann genauso entschieden?
AntwortenLöschenFritzLiberal
Der interessante Teil von §103 ist:
AntwortenLöschen"Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,"
Ich wußte gar nicht das Deutschlands Grenzen schon bis über die Türkei reichen. Da bin ich aber mal gespannt wie dieser Paragraph zur Anwendung kommen wird....