Samstag, 16. April 2016

»Genau dafür gibt es Artikel 5 GG«

 ... lautet kurz und prägnant das Fazit eines exzellenten Artikels von Prof. Dilger:

Merkel mag Majestätsbeleidigung nicht

Für den Satiriker Jan Böhmermann hat es Folgen, sein “Erdogan-Gedicht: Bundesregierung lässt Strafverfolgung von Böhmermann zu”. Dabei hat nicht wirklich die Bundesregierung so entschieden, sondern allein die immer willkürlicher handelnde Kanzlerin (siehe ‘Vom blanken Opportunismus zur reinen Willkür’), während sich die SPD von der Entscheidung zu distanzieren versuchte, die sie doch mitzuverantworten hat.
Rechtlich gesehen ist es zulässig, aber keineswegs zwingend, dass die Bundesregierung gemäß § 104a StGB zur Strafverfolgung wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nach § 103 StGB ihre Ermächtigung erteilt.
Chapeau! Touché!

Und wenn wir gerade beim Thema Nr. 1 sind (Ziegenficken etc.), dann sei auch auf den deutlich leichtgewichtigeren, aber gelungenen Artikel im Postillon verwiesen (Dank ergeht an FritzLiberal für den Hinweis).

2 Kommentare:

  1. Angenommen, Böhmermann hätte statt Erdowahn z.B. Assad beleidigt - denkt auch nur irgendjemand, Merkel hätte dann genauso entschieden?

    FritzLiberal

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  2. Der interessante Teil von §103 ist:
    "Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,"

    Ich wußte gar nicht das Deutschlands Grenzen schon bis über die Türkei reichen. Da bin ich aber mal gespannt wie dieser Paragraph zur Anwendung kommen wird....

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