Na, bleiben wir gleich bei Blogger-Kollegen
Laurentius Rhenanius — der versorgte uns letzte Woche auch mit diesem »Schmankerl«, das man sich auf der Zunge zergehen lassen muß:
Es gibt einen alten Juristenwitz, der geht folgendermaßen:
Treffen sich zwei Richter auf dem Flur des Gerichtsgebäudes.
A: "Herr Kollege, wie ist das werte Befinden?"
B: "Ach, ich habe eine Anzeige am Hals. Mein Schäferhund soll einen Mann
im Stadtpark gebissen haben. Gegen Zahlung einer Geldbuße von 1000 DM
(!) soll das Verfahren eingestellt werden."
A: "Wie? Schäferhund? Sie haben doch gar keine Haustiere, ja sie sind
doch gegen Hunde allergisch! Sie haben doch sicherlich ein
entsprechendes Verfahren gegen den Kläger eingeleitet ..."
B: "Natürlich nicht! Ich habe gezahlt! Wissen sie, wer den Vorsitz bei der Verhandlung haben wird?"
An diesen Witz und an die hochberühmte Aussage Ludwig Thomas über
Juristen ("Er war Jurist und auch sonst von mässigem Verstande" übrigens
ein Zitat, welches schon zu Beleidigungsklagen geführt hat!) mußte ich
denken, als ich heute
Roland Tichys Seite
aufrief. Dort findet sich ein Artikel über einen Prozeß, der kürzlich
in Ludwigshafen gelaufen ist. Ein Mann hatte eine Truppe von fünf
besoffenen Schlägern aufgemischt, die auf dem besten Wege waren, eine
schon am Boden liegende Person ins Jenseits zu prügeln.
Na, da geht einem doch das Herz auf, wenn man liest, wie die
Richterin vom Amtsgericht Ludwigsburg entschied, deren Name uns leider von der Berichterstattung verschwiegen wird. Es wäre natürlich ein strafbares »Gutheißen einer Straftat«, wenn man besagter Richterin wünschen würde, selbst einmal von einer Horde alkoholisierter Schläger zu Boden geschlagen und mit Fußtritten traktiert zu werden, um zu erfahren, wie sehr man sich da ein beherztes Eingreifen eines Passanten wünschen würde — und deshalb tut das LePenseur als rechtsverbundener Mensch natürlich auch nicht.
Die Bemerkung, daß in einem solchen — hoffentlich nie eintretenden Fall — die Nothelfer in Kenntnis der Justiziabilität ihrer Hilfeleistung, diese wohlweislich auf gelindere Mittel, wie z.B.
- Deeskalation durch begütigendes Zureden unter Darlegung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens
- Wählen des Polizei-Notrufs, damit die Ordnungshüter nach ihren Erscheinen (d.h. 20 bis 60 min. später) noch professionell den Abtransport der Leiche organisieren können — die wissen nämlich, wo genau man da anrufen muß.
beschränken werden, kann er sich freilich nicht verkneifen ...
Aber in Graz, wo eine, ich will mal so formulieren, schulbekannt verhaltenskreative Bande somalischer Schüler ein Mädchen aus der eigenen Schulklasse vergewaltigt hat, wird mit Hochdruck gegen die Täter ermittelt. Also gegen die selbst traktierten Mitschüler. Wegen unterlassener Hilfeleistung.
AntwortenLöschenUnd nein, sie waren nicht dabei, ja nicht einmal in der Nähe.
Täter-Opfer-Umkehr vom Feinsten.
Eine solche Justiz treibt die Menschen regelrecht den Bürgerwehren in die Arme...
Das Urteil hat "Leutnant Dino", Deutschlands berühmtester Unterhaltspreller, auch schon kongenial gewürdigt:
AntwortenLöschenhttp://www.das-maennermagazin.com/blog/bei-einer-schlaegerei-darf-nicht-mit-gewalt-geholfen-werden
Kreuzweis
@ Le Penseur:
AntwortenLöschen"Es wäre natürlich ein strafbares »Gutheißen einer Straftat«, wenn man besagter Richterin wünschen würde, selbst einmal von einer Horde alkoholisierter Schläger zu Boden geschlagen und mit Fußtritten traktiert zu werden,..."
Darum sage ich in solchen Fällen immer: "Ich wünsche der Dame von ganzem Herzen ein bereicherndes Erlebnis."
FritzLiberal